Punktzahl:
700
(1) 39,37 €
(2.3) 90,55 €
(3.5) 137,79 €
Gebührenziffer:
5200
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
Leistungsinhalt
- Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers)
- Bestimmung der Kieferrelation
- Maßnahmen zur Weichteilstützung
- Einproben
- Einpassen bzw. Einfügen
- Nachkontrolle
- Korrekturen
Dokumentation
- Angabe des Kiefers / Bereich
- Abformmaterial
- Farbauswahl
- Bißnahme
- Anproben
- Korrekturen
- Trage- und Pflegehinweise
Dokumentation (PDF)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und schwierige Prothesengestaltung wegen sehr ungünstigen Abstützungs- und Bissverhältnissen.
- Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Prothesengestaltung bei starker statischer Erschwerung durch unterschiedliche Schleimhautresilienzen.
- Erhöhter Mess- und Planungsaufwand aufgrund der Anzahl der zu ersetzenden Zähne sowie der notwendigen Zahl der Halte- und Stützelemente.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund extrem ungünstiger Abstützungsverhältnisse.
- Erhebliche Schwierigkeit wegen ungünstiger Stellung der Gegenzähne
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund erheblichem Missverhältnis von Oberkiefer-zu Unterkiefer mit asymmetrischen Zahnbögen
Abrechenbar je
je Teilprothese
Abrechnungsbestimmungen
- Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.
- Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
zusätzlich berechnungsfähig
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Abformmaterialien
Materialien gemäß §4/3 GOZ
Materialien gemäß §4/3 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Teilprothese nach dieser Nummer stellt die einfachste Form eines abnehmbaren Ersatzes fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss dar. Sie kann indikationsabhängig dental abgestützt oder schleimhautgelagert sein.
- Sie kann auch als Interims oder Immediatersatz dienen.
- Die Prothesenbasis besteht ausschließlich aus Kunststoff.
- Bei den einfachen Halteelementen handelt es sich um gebogene Klammern, ggf. mit Auflage. Die Anzahl der gebogenen Klammern ist befundabhängig.
- Eine kunststoffbasierte Prothese mit gegossenen Halte- und/oder Stützelementen wird nicht nach dieser Nummer, sondern nach der Nummer 5210 berechnet.
- Einfache Teilprothesen ohne Halteelemente oder mit metallfreien Halteelementen stellen keinen Zahnersatz im Sinne dieser Gebührennummer dar, sondern sind nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.
- Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.
- Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gebogene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK
Abrechnungsbeispiele
Referenzziffer
Gerichtsurteile
Es stellt kein Behandlungsfehler dar, wenn ein Implantat Einheilzeiten von bis zu sechs Monaten benötigt und ein Provisorium mehrfach bricht.
Beschlossen durch
Landesgericht