Präparation und Eingliederung einer bemalten Keramikteilkrone an Zahn 16 - PKV

Kategorie
Konservierend
Fallbeschreibung / Dokumentation

16 Keramikteilkrone,

02.01. Befund: Zahn 16 ist ein Stück abgebrochen. Untersuchung, Vitalitätsprüfung, Röntgendiagnostik mittels Zahnfilm und anschließende Besprechung über den Behandlungsverlauf. Zahn hat eine vollständige intakte Wurzelfüllung und benötigt eine Teilkrone. Erstellung eines Behandlungsplanes.

10.02. Präparation für eine Teilkrone 16: Oberflächen- und Intraligamentäre Anästhesie, Zahnsteinentfernung, Exzision von Schleimhaut mittels Laser, Legen von Retraktionsfäden zur Darstellung der Präparationsgrenze, Abformung erfolgt mit individualisierten Löffel, Herstellung eines Provisoriums ohne Abformung und temporärer Zementierung.

15.02. Einsetzen der Laborgefertigten Keramikteilkrone: Infiltrationsanästhesie, Entfernung des Provisorium sowie nachkontrolle und Nachreinigung des Stumpfes 16. Einprobe der Keramikkrone und anschließende Vorbereitung des Zahnes und der Teilkrone für die adhäsive Eingliederung.

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Konservierende Leistungen
Zahnschema
TP                              
R                              
B     pw                          
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B                                
R                                
TP                                
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
02.01. N/A

Beratung - auch mittels Fernsprecher

1
02.01. N/A

Symptombezogene Untersuchung

1
02.01. 16 GOZ
0070

Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung

1
02.01. 16 N/A

Röntgendiagnostik der Zähne, je Projektion

1
02.01. GOZ
0030

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen

1
10.02. 16 GOZ
0080

Intraorale Oberflächenanästhesie

1
10.02. 16 GOZ
4055

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn

1
10.02. 16 GOZ
0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

1
10.02. 16 GOZ
3070

Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung 

1
10.02. 16 GOZ
0120

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160

1
10.02. 16 GOZ
2030

Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1
10.02. GOZ
5170

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer

1
10.02. 16 GOZ
2260

Provisorische Krone, direktes Verfahren, ohne Abformung

1
15.02. 16 GOZ
4060

Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge

1
15.02. 16 GOZ
0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

1
15.02. 16 GOZ
2220

Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer

1
15.02. 16 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung
  • Es kann ein individueller oder individualisierter Löffel nach GOZ-Nr. 5170 verwendet werden. Sollte eine optische Abformung nach GOZ-Nr. 0065 erfolgen, so entfallen die Modelle aus dem Labor und werden durch digitale Modelle ersetzt.
  • Sollte bei der Präparation eine Aufbaufüllung notwendig sein, so kann diese über die GOZ-Nr. 2180 bei adhäsiver Befestigung in kombination mit der GOZ-Nr. 2197 abgerechnet werden.
  • In diesem Behandlungsfall wurde ein Provisorium ohne Abformung gewählt, ein Provisorium mit Abformung ist nach GOZ-Nr. 2270 abzurechnen.
Berechnungsfähige Materialien
  • Abformmaterial, GOZ Teil A, Allgemeine Bestimmungen
    berechnungsfähige Materialien
  •    Anästhetikum
  • zahntechnische Kosten § 9 GOZ
Berechnungsfähige Gebührenpositionen
Berechnungsfähige Laborpositionen