BEMA Bewertungszahl:
9
BEMA Nr.:
128c
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen
Leistung
- Die Leistung nach der Bema-Nr. 128c beinhalt die Ausgliederung eines Vollbogens bei Bogenwechsel oder endgültiger Entfernung.
- Im Rahmen der BEMA 130 bis zu 2x berechenbar ( in separaten Sitzungen) für die Aktivierung und Anpassung im Rahmen der Behandlung und für die entgültige Entfernung
Dokumentation
- Gebiets-/Zahnangabe
- Art des Bogens
- im Zusammenhang mit BEMA Nr. 130: entsprechende Aktivierungsmaßnahmen oder die entgültige Entfernung
Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.
Abrechenbar je:
Bogen
Abrechnungsbestimmungen
- Nach Nr. 128 c ist auch die Ausgliederung von Apparaturen nach Nr. 130 zweimal abrechnungsfähig.
Zusatzleistung abrechenbar
• fortlaufende kieferorthopädische Diagnostik, falls erforderlich
• Bema Nr. 119a-d/120a-d
• u.v.m.
• Bema Nr. 119a-d/120a-d
• u.v.m.
Zusatzleistung nicht abrechenbar
•für den selben Bogen (regionale Unterschiede der KZV-Bereiche sind zu beachten)
Kommentare / Hinweise
KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 128c
Nach Nr. 128c ist auch die Ausgliederung von Apparaturen nach Nr. 130 zweimal abrechnungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV