129 Wiedereingliederung Voll- oder Teilbogens

Kategorie
Teil 3 KFO
Nummern
BEMA Bewertungszahl
24
BEMA Nr.
129
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung

Wiedereingliederung eines Voll- oder Teilbogens

Leistung
  • Wiederanpassung eines nicht mehr funktionsgerechten Bogens zum Zwecke seiner statischen oder dynamischen Funktionsfähigkeit nach Anpassung und/oder Umformung.
  • Gebiets-/Zahnangabe
  • Art des Bogens
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bogenfunktion
  • ggf. Fehlverhalten des Patienten


Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

Bogen
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  • Abrechenbar, wenn ein Bogen deformiert ist, entfernt, angepasst/begradigt und wieder eingesetzt wurde. 
  • Nicht berechnungsfähig, wenn der Bogen entfernt und unverändert wieder eingesetzt wurde.
Kommentartext

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Reparaturen, die durch trage-, und gebrauchsbedingte Nutzung oder Verschleiß anfallen.
Kommentarquelle
KZBV