128b Eingliederung eines individualisierten Vollbogens einschließlich Material-und Laboratoriumskosten

Kategorie
Teil 3 KFO
Nummern
BEMA Bewertungszahl
40
BEMA Nr.
128b
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung

Eingliederung eines individualisierten Vollbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten.

Leistung
  • Anpassen
  • Biegen
  • Einprobe
  • Einsetzen
  • Einligieren
  • Zum Leistungsinhalt eines individualisierten Bogens gehören mindestens drei Biegungen 2. Ordnung oder eine Biegung 3. Ordnung
  • Gebiets-/Zahnangabe
  • Art des Bogens
  • Art der eingebrachten Individualisierungen mit Gebietsangabe
  • ggf. Dokumentation zusätlich eingebrachter  Hilfsmittel , wie Ketten, Federn, Stopps etc.


Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

 

Bogen
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  1. Die Leistung beinhaltet das Anpassen, das Biegen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.
  2. Zum Leistungsinhalt eines individualisierten Bogens gehören mindestens drei Biegungen 2. Ordnung (Kippbiegung) oder eine Biegung 3. Ordnung (Verwindungs/Torquebiegung).
Kommentartext
  1. je Bogen
  2. incl. Material- und Laborkosten für Vollbogen
  3. zzgl. Praxisauslagen und zahntechnische Leistungen (z. B. Abformungen, Modelle)
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Vollbogen aus Edelstahl
Kommentartext

KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 128b
In die Leistungsbeschreibung ist die Definition des individualisierten Bogens aufgenommen worden. Bögen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht nach Nr. 128b abgerechnet werden. Ein individualisierter Bogen setzt mindestens drei Biegungen 2. Ordnung oder eine Biegung 3. Ordnung voraus.

Kommentarquelle
KZBV