58 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereichoder in einer Kieferhälfte als selbständige Leistung, je Sitzung

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
48
BEMA Nr.
58
Abkürzung
KnR
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung

Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte als selbständige Leistung, je Sitzung

Leistung
  • Knochenresektion am Alveolarfortsatz
  • nur am ausgeheiten Kiefer möglich
  • zur Formgebung Prothesenlager
  • Naht
  • primäre Wundversorgung
  • Patientenaufklärung
  • Einverständniserklärung des Patienten (bei Minderjährigen Einverständnis der Erziehungsberechtigten)
  • Genau Beschreibung der Maßnahmen
  • besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
  • ggf. Nahtmaterial
  • ggf. Anzahl der Nähte
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  1. Eine Leistung nach Nr. 58 kann nur abgerechnet werden, wenn sie nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Entfernen von Zähnen oder einer Osteotomie erbracht wird.
  2. Eine Leistung nach Nr. 58 kann nicht abgerechnet werden, wenn eine Osteotomie in derselben Sitzung in derselben Kieferhälfte oder dem Frontzahnbereich erbracht wird.
Kommentartext
  1. Die Bema-Nr. 58 kann nur für Leistungen am ausgeheilten Kiefer abgerechnet werden. Sie stellt eine präprothetisch-chirurgische Maßnahme dar und kann nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Extraktion oder Osteotomie von Zähnen abgerechnet werden.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss