Punktzahl:
1997
(1) 112,32 €
(2.3) 258,33 €
(3.5) 393,10 €
Gebührenziffer:
5020
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche
Leistungsinhalt
- Präparieren des Zahnes
- Relationsbestimmung
- Abformungen
- Einproben
- Prov. Eingliedern
- Festes Einfügen
- Nachkontrolle
- Nachkorrekturen
Dokumentation
- Patientenberatung und Kostenbesprechung
- Zahnangabe
- Kronenart - Präparationsart
- Zahnfarbe bei Keramikteilkronen
- Praxiskosten wie Abformmaterialien, Material- und Laborkosten
- Fremd- und Eigenlabor
- Art der Zementierung
- eventuelle Einschleifmaßnahmen
- Pflegehinweise
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand aufgrund parallelwandiger, approximal tiefreichender Präparation zur Retentions- und Friktionsgewinnung
- Überdurchschnittliche Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand bei der Präparation, Abformung und Eingliederung aufgrund großem subgingivalem Substanzverlusts im unter sich gehenden Bereich. Beachtung der Einschubrichtung bei Pfeilerdivergenz.
- Sehr schwierige und zeitaufwändige Präparation wegen umfangreicher Zahnzerstörung, erschwerte Retentionsfindung ohne Verlust der Pfeilerparallelität.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwerter Präparation durch starke Wurzeleinziehung.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen gnathologischer Kauflächengestaltung.
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund schwieriger Stufenpräparation
Abrechenbar je
Zahn
Abrechnungsbestimmungen
- Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlage füllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen.
- Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.
- Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
- Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.
- Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
folgend GOZ Nr. 8010 - 8100 FAL + FTL
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Material und Auslagen gem. § 4/3 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Versorgung eines Zahnes, der mit einer präparierten Stufe versehen ist, mit einer Teilkrone (verblendet oder unverblendet) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese.
- Als Brückenanker gelten nur Teilkronen, die unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(ern) verbunden sind, oder Prothesenanker die mindestens ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweisen.
- Weitere Teilkronen im Brückenverband sind nach der Nummer 2220 zu berechnen.
- Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.
- Teilkronen, die nicht als Brücken- oder Prothesenanker dienen, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden nach der Nummer 2220 berechnet.
- Einlagefüllungen, die als Brückenanker dienen, sind nicht nach den Nummern 2160, 2170, sondern nach 5010 zu berechnen.
- Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ
01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 5020 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
- Die Leistung ist mit Versicherten der GKV auch für die vollkeramische Teilkrone als Brückenanker im Front- wie im Seitenzahnbereich vereinbarungsfähig.
- Dabei sind die Richtlinien über die vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Abschnitt D. II. der Richtlinien) zu beachten.
- Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig.
- Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Kommentarquelle:
KZBV