5340 Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile

Punktzahl:
7300
(1) 410,57 (2.3) 944,30 (3.5) 1436,99
Gebührenziffer:
5340
Behandlungsbereich:
Maßnahmen zur Weichteilstützung

Beschreibung

Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen

Leistungsinhalt

  • Anatomische Abformungen
  • Verwendung von Halte-, Stütz- oder Hilfseinrichtungen
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einproben
  • Einpassen bzw. Einfügen
  • Nachkontrolle
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Kieferbereich - welche Gesichtsteile oder extraorale Weichteile
  • Abformmaterialien
  • Farbauswahl
  • Bißnahme
  • Anproben
  • Eventuelle Korrekturen
  • Kontrolle nach dem Einsetzen und Ergebnis
  • Trage- und Pflegehinweise

Abrechenbar je

je Epithese

Abrechnungsbestimmungen

  • Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Kommentare / Hinweise

Januar

  1. Unter dieser Nummer werden individuell hergestellte Hilfsmittel (z. T. aus unterschiedlichen Materialien) berechnet, die Weichteildefekte außerhalb der Mundhöhle oder das Fehlen von Gesichtsteilen ausgleichen.
  2. Derartige Defekte können im Zusammenhang mit chirurgischen Eingriffen (z. B. Zysten- oder Tumoroperationen) stehen, durch einen Unfall o. Ä. verursacht oder angeboren sein.
  3. Die Ausdehnung einer Prothese oder Epithese nach dieser Nummer ist auf den abzudeckenden Bereich beschränkt.
  4. Sie kann als alleiniges Hilfsmittel dienen oder in Verbindung mit Zahnersatz (Teil- oder Totalprothese) stehen.
  5. Der Ersatz fehlender Zähne ist mit dieser Leistung nicht abgegolten.
  6. Eine ggf. erforderliche Verbindung zum Zahnersatz ist dagegen eingeschlossen.
  7. Befinden sich die auszugleichenden Bereiche an knöchernen Strukturen innerhalb der Mundhöhle, werden die erforderlichen Maßnahmen nicht nach dieser, sondern nach der Nummer 5320 oder 5330 berechnet.
  8. Extraorale Defektabformungen sind in der GOZ nicht enthalten und werden daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK