Punktzahl:
7300
(1) 410,57 €
(2.3) 944,30 €
(3.5) 1436,99 €
Gebührenziffer:
5340
Behandlungsbereich:
Maßnahmen zur Weichteilstützung
Beschreibung
Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen
Leistungsinhalt
- Anatomische Abformungen
- Verwendung von Halte-, Stütz- oder Hilfseinrichtungen
- Maßnahmen zur Weichteilstützung
- Einproben
- Einpassen bzw. Einfügen
- Nachkontrolle
- Korrekturen
Dokumentation
- Kieferbereich - welche Gesichtsteile oder extraorale Weichteile
- Abformmaterialien
- Farbauswahl
- Bißnahme
- Anproben
- Eventuelle Korrekturen
- Kontrolle nach dem Einsetzen und Ergebnis
- Trage- und Pflegehinweise
Abrechenbar je
je Epithese
Abrechnungsbestimmungen
- Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
zusätzlich berechnungsfähig
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Abformmaterialien
Material gemäß § 4/3 GOZ
Material gemäß § 4/3 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar
- Unter dieser Nummer werden individuell hergestellte Hilfsmittel (z. T. aus unterschiedlichen Materialien) berechnet, die Weichteildefekte außerhalb der Mundhöhle oder das Fehlen von Gesichtsteilen ausgleichen.
- Derartige Defekte können im Zusammenhang mit chirurgischen Eingriffen (z. B. Zysten- oder Tumoroperationen) stehen, durch einen Unfall o. Ä. verursacht oder angeboren sein.
- Die Ausdehnung einer Prothese oder Epithese nach dieser Nummer ist auf den abzudeckenden Bereich beschränkt.
- Sie kann als alleiniges Hilfsmittel dienen oder in Verbindung mit Zahnersatz (Teil- oder Totalprothese) stehen.
- Der Ersatz fehlender Zähne ist mit dieser Leistung nicht abgegolten.
- Eine ggf. erforderliche Verbindung zum Zahnersatz ist dagegen eingeschlossen.
- Befinden sich die auszugleichenden Bereiche an knöchernen Strukturen innerhalb der Mundhöhle, werden die erforderlichen Maßnahmen nicht nach dieser, sondern nach der Nummer 5320 oder 5330 berechnet.
- Extraorale Defektabformungen sind in der GOZ nicht enthalten und werden daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK