K6 Wiederherstellung und/oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs

BEMA Bewertungszahl:
30
BEMA Nr.:
K6
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Wiederherstellung und/oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs

Leistung

  • Abformung
  • für Wiederherstellung oder Unterfütterung Aufbissbehelf
    •  bei Riss- oder Bruchreparaturen
    • Ansetzen von Absplitterungen
    • Wiederbefestigen oder Erneuern von Halteelementen
    • Unterfütterungen
  • Eingliederung

Dokumentation

  • Angabe des versorgten Kiefers
  • Befund - Art der Reparaturmaßnahme
  • Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen
  • ggf. Abformmaterial. Als Pauschalbetrag einzugeben. Bissmaterial über Eigenbeleg.
  • ggf. Dentallabor
  • Ergebnis der Kontrolle nach Wiedereingliederung
Abrechenbar je:
Aufbissbehelf

Abrechnungsbestimmungen

Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9

  1. Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
  2. Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
  3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
  4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.

Zusatzleistung abrechenbar

- Material- und Laborkosten

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- für die Wiederherstellung folgender Schienen:

- für Sportschienen
- für Scharcherschienen
- für Bleachingschienen
- für Medikamententräger
- Metallkappenschienen
- sonstige Spezialschienenanferigungen
- für semipermanente Schienug
- nicht abschließend.........
- nicht für die Entfernung semipermanenter Schienung

Kommentare / Hinweise

  1. Die K6 muss nicht beantragt werden.
  2. Die K6 ist nicht zeitgleich mit K1 – K3 berechnungsfähig.
  3. Bei Eigenlaborleistungen fällt keine Mehrwertsteuer an.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  • Wiederherstellungsmaßnahmen und Kontrollbehandlungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 können nicht unter gleichem Datum wie die BEMA-Nrn. K1 bis K4 erbracht werden.
  • Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
  • Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig (K1 oder K2 oder K3).
  • Wird z. B. im zeitlichen Zusammenhang sowohl für den Oberkiefer wie auch für den Unterkiefer ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche eingegliedert, so ist BEMA-Nr. K1 nur einmal abrechnungsfähig, die zahntechnischen Leistungen nach BEL-Nr. 401 0 sind jedoch zweimal berechnungsfähig.
  • Die BEMA-Nr. 2 (schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes) ist für alle Folgeleistungen wie z. B. Kontrollen (K6 - K9) nicht abrechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Hinweis: Die Abrechnung erfolgt auf neuem KBR- Formular. Wichtig der Bezug zur Hauptleistung muss ersichtlich sein. Eintrag erfolgt in Datumseigabe K1/K2 eingegliedert am ............!

Gerichtsurteile

Beschlossen durch