Beschreibung
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Dokumentation
- Zahnangabe
- erbrachte Leistungen
- Material
- Grund des Behandlungsabbruchs
Abrechnungsbestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden.
- Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxiswechsel, Kündigung des Behand lungs vertrages aus wichtigem Grund.
- Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhält - nissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.
- Die Nummern 5000 bis 5040 können zu drei Vierteln berechnet werden, wenn nach der Präparation des Zahnes weitere Maßnahmen, z. B. die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells, erfolgt sind, die Krone jedoch
noch nicht eingegliedert wurde. - Handelt es sich um die Versorgung eines Implantats, muss allerdings über die Abformung hinaus mindestens eine weitere Maßnahme erfolgt sein, um drei Viertel der Gebühr berechnen zu können.
Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt. - Selbstständige zusätzliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den Teilleis tungen nach den Nummern 5000 bis 5040 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.
Positionspapier der Bundeszahnärztekammer
Stand Mai 2013
Berechnung von Teilleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis benannt sind
Eine analoge Berechnung ist angezeigt, auch wenn es sich um eine Leistung handelt, die Bestandteil einer in der GOZ oder GOÄ (unter Beachtung von § 6 Abs. 2 GOZ) erfassten Leistung ist.
Der Verordnungsgeber selbst hat in bestimmten Fällen (Geb.-Nrn. 2230, 2240, 5050, 5060 GOZ) Leistungen in eigenen Gebührennummern als selbständige Leistungen benannt, obwohl diese Leistungen gleichzeitig Bestandteil anderer, umfassenderer Leistungen sind.
Diese Leistung, die selbständiger Bestandteil der umfassenderen Leistung ist, kann gemäß § 4 Abs. 2 GOZ/§ 4 Abs. 2a GOÄ allerdings nur dann analog berechnet werden, wenn die umfassendere Leistung nicht berechnet wird und sie nicht Bestandteil einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung ist.
Auch ist durch Weiterentwicklung die Verselbständigung des Teiles einer beschriebenen Leistung und damit dessen analoge Bewertung denkbar. Eine Berücksichtigung über den Steigerungssatz ist nicht möglich, da die Leistung nicht vollständig erbracht wurde.