BEMA Bewertungszahl:
24
BEMA Nr.:
129
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Wiedereingliederung eines Voll- oder Teilbogens
Leistung
- Wiederanpassung eines nicht mehr funktionsgerechten Bogens zum Zwecke seiner statischen oder dynamischen Funktionsfähigkeit nach Anpassung und/oder Umformung.
Dokumentation
- Gebiets-/Zahnangabe
- Art des Bogens
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bogenfunktion
- ggf. Fehlverhalten des Patienten
Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.
Abrechenbar je:
Bogen
Abrechnungsbestimmungen
• Abrechenbar, wenn ein Bogen deformiert ist, entfernt, angepasst/begradigt und wieder eingesetzt wurde. Nicht berechnungsfähig, wenn der Bogen entfernt und unverändert wieder eingesetzt wurde.
Zusatzleistung abrechenbar
• fortlaufende kieferorthopädische Diagnostik, falls erforderlich
• Bema Nr. 119a-d/120a-d
• u.v.m.
• Bema Nr. 119a-d/120a-d
• u.v.m.
Zusatzleistung nicht abrechenbar
• für den selben Bogen
• für den selben Bogen
• für den selben Bogen
• für den selben Bogen
• für den selben Bogen
Kommentare / Hinweise
Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen
- Reparaturen, die durch trage-, und gebrauchsbedingte Nutzung oder Verschleiß anfallen.
Kommentarquelle:
KZBV