BEMA Bewertungszahl:
57
BEMA Nr.:
96a(i)
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Abkürzung:
E
Beschreibung
Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen, zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen
Leistung
- Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
- Abformungen
- einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
- Verwendung einfacher (einarmiger) Halteelemente
- Farbbestimmung
- Einproben
- Einpassen bzw. Einfügen
- Nachbehandlung
Dokumentation
- Patienteninformation über Versorgungsalternativen und ggf. entstehenden Eigenanteil
- Angabe des Kiefers/Bereich
- Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
- Farbbestimmung
- Trage- und Pflegehinweise
Dokumentation (PDF)
Abrechenbar je:
je Teilprothese
Abrechnungsbestimmungen
- Mit einer Leistung nach Nr. 96 sind folgende Leistungen abgegolten:
- Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers)
- Bissnahme
- Farbbestimmung
- Einprobe
- Eingliedern
- Nachbehandlung.
- Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender, fehlender Zahn nur dann mitzuzählen, wenn sein Gebiet in die prothetische Versorgung einbezogen wird. Ist der Zahn 7 vorhanden, dann ist der Weisheitszahn nicht mitzuzählen.
- Die definitive Versorgung mit einer rein schleimhautgetragenen Prothese bedarf einer besonderen Begründung.
Zu Nrn. 96 - 100: Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
Zusatzleistung abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- Eine partielle Prothese wird nach Bema-Nr. 96 abgerechnet.
- Die Bema-Nr. 96a wird für eine Teilprothese zum Ersatz von bis zu vier Zähnen abgerechnet.
- Entscheidend für die Abrechnung des zahnärztlichen Honorars ist die Zahl der fehlenden Zähne. Wird ein fehlender Zahn nicht ersetzt (Auf-und Fertigstellung im Dentallabor), aber sein Gebiet in die prothetische Versorgung mit einbezogen, wird er zur Ermittlung des Honorars nach Bema-Nr. 96a, 96b oder 96c mitgezählt. Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender, fehlender Zahn mitzuzählen, wenn die Prothese das Gebiet des Zahnes 8 umfasst. Ist der Zahn 7 vorhanden, ist der Weisheitszahn nicht mitzuzählen.
- Eine Interimsprothese wird nach Bema-Nr. 96 abgerechnet. Für Interimsprothesen sind in der Regel einfache Klammern angezeigt.
- Eine partielle Kunststoffprothese stellt keine dauerhafte Versorgung dar.
- Kinderprothesen (Teilprothesen) werden nach Bema-Nr. 96a, 96b oder 96c abgerechnet und wie Interimszahnersatz bezuschusst.
- Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Festzuschussbefunde: 3.1; 5.1