Punktzahl:
1483
(1) 83,41 €
(2.3) 191,84 €
(3.5) 291,92 €
Gebührenziffer:
5010
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung
Leistungsinhalt
- Präparieren des Zahnes
- Relationsbestimmung
- Abformungen
- Einproben
- Prov. Eingliedern
- Festes Einfügen
- Nachkontrolle
- Nachkorrekturen
Dokumentation
- Patientenberatung und Kostenbesprechung
- Zahnangabe
- Kronenart - Präparationsart
- Zahnfarbe bei Verblendkronen
- Praxiskosten wie Abformmaterialien, Material- und Laborkosten
- Fremd- und Eigenlabor
- Art der Zementierung
- eventuelle Einschleifmaßnahmen
- Pflegehinweise
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei der Präparation aufgrund unterschiedlicher Achsenrichtung der zu parallelisierenden Pfeiler. Notwendige Beachtung der Einschubrichtung bei der Eingliederung.
- Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Präparation aufgrund divergierender Zahnachsen. Sehr vorsichtige Parallelisierung unter Pulpenschonung.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen klinisch sehr langer Zahnkrone und dadurch schwierige zirkuläre Präparation der Einschubrichtung, sowie erschwerte Abformung aufgrund elastischer Rückformung des Materials
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund extrem schwieriger Abdrucknahme durch elongierte / lange Zähne.
- Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrphasiger Restauration/Rekonstruktion bei extrem abgesunkenem Biss.
- Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen extrem asymmetrischer Zahnrotation.
Abrechenbar je
Zahn
Abrechnungsbestimmungen
- Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlage füllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen.
- Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.
- Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesen - anker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
- Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
folgend GOZ Nr. 8010 - 8100 FAL + FTL
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Material und Auslagen gem. § 4/3 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Versorgung eines Zahnes, der mit einer präparierten Stufe versehen ist, mit einer Voll krone (verblendet oder unverblendet) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese.
- Als Brückenanker gelten nur Kronen, die unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(ern) verbunden sind.
- Weitere Kronen im Brückenverband sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen.
- Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.
- Als Prothesenanker gelten Kronen, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweisen. Kronen, die nicht als Brücken- oder Prothesenanker dienen, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet.
- Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung. Einlagefüllungen, die als Brückenanker dienen, sind nicht nach den Nummern 2160, 2170, sondern nach 5010 zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ
01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 5010 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
- Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig.
- Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Kommentarquelle:
KZBV