Punktzahl:
360
(1) 20,25 €
(2.3) 46,57 €
(3.5) 70,87 €
Gebührenziffer:
5110
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion
Leistungsinhalt
- Säuberung der Zähne von evtl. anhaftenden Zementresten
- Einprobe
- Wiedereingliedern der Brücke
- Nachkontrolle
- Korrektur
Dokumentation
- Angabe der Zähne
- Art der Befestigung
- Eventuelle Korrekturen
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen adhäsiver Befestigung, schwierige Anpassung der Zahnstümpfe an die vorhandene Brücke, schwierige Trockenlegung bei Sulkusblutung.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund indiv. Farb- und Formgestaltung, mehrschichtige Wiederherstellung bei mangelnder Retention.
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund besonders umfangreicher Entfernung alter Zementreste
- Erhöhte Umstände aufgrund Wiederbefestigung einer implantatgetragenen Brücke
- Erhöhte Umstände aufgrund Wiederbefestigung einer Brücke mit mehr als zwei Ankern
- Erhöhte Umstände aufgrund starker Kippung zur Eingliederungsachse
Abrechenbar je
je Brücke
zusätzlich berechnungsfähig
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Material und Auslagen gem. § 4/3 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.
- Die Leistung wird berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankerzähnen erneut befestigt wird.
- Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
- Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke wird nach § 6 Abs. 1 berechnet.
- Auch die Wiederbefestigung einer implantatgestützten Brücke auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt unter diese Leistung.
- Das Auswechseln einer beschädigten Befestigungsschraube wird zusätzlich nach der Geb.-Nr. 9060 GOZ berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ
01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 5110 ist mit Versicherten der GKV für Suprakonstruktionen im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
- Sind mit den Brückenankern weitere Kronen im Rahmen von Suprakonstruktionen fest verbunden, löst die Wiedereingliederung dieser Kronen die Nr. 2310 GOZ je zusätzlicher Krone aus.
- Die adhäsive Befestigung bei der Wiedereingliederung einer Brücke löst zusätzlich die Nr. 2197 GOZ je Brückenanker/Krone aus.
- Die Vereinbarung einer Leistung nach der Nr. 2197 GOZ neben Leistungen nach den Nrn. 95a - c BEMA führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung.
- Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise das Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern, nach GOZ abgerechnet werden können.
Kommentarquelle:
KZBV