Beschreibung
Beratung, auch telefonisch
Gesetzlich abrechenbar
Dokumentation
- Thema / Inhalt der Beratung
- Dauer der Beratung
- Art der Beratung (telefonisch oder persönlich)
- auftretende Schwierigkeiten (Verständnisprobleme etc.)
- Reaktion des Patienten (hat er es verstanden?)
- Uhrzeit bei wiederholtem Ansatz pro Tag
- Name der Bezugsperson, mit der gesprochen wurde (gegebenenfalls auch in welchem Verwandtenverhältnis diese Person zum Patienten steht)
Abrechnungsbestimmungen
- Eine Leistung nach Nr. Ä1 kann als alleinige Leistung oder neben der ersten zahnärztlichen Leistung abgerechnet werden. Sie kann jedoch neben Nr. 01 nicht abgerechnet werden, wenn beide Leistungen in derselben Sitzung erbracht werden. Ferner kann eine Beratungsgebühr nicht neben einer Gebühr für einen Besuch abgerechnet werden.
- Wenn in dem Behandlungsfall bereits eine Beratungs- oder Besuchsgebühr abgerechnet worden ist, kann auch neben der ersten zahnärztlichen Leistung eine Beratungsgebühr nicht abgerechnet werden.
- Eine Leistung nach Nr. Ä1 kann nicht anstelle einer Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden.
- Über die Nrn. Ä1, 01k und 01 hinausgehende Möglichkeiten der Abrechnung einer Untersuchung und/oder Beratung bestehen nicht.
- Eine Leistung nach Nr. Ä1 zum Zwecke des Abschlusses einer zahnärztlichen Behandlung ist keine abrechnungsfähige Leistung.
- Die Tatsache, dass sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume erstreckt (z. B. Wurzelbehandlung, Maßnahmen nach chirurgischen Eingriffen), berechtigt für sich allein den Zahnarzt nicht, in jedem neuen Abrechnungszeitraum die Nr. Ä1 abzurechnen.
- Erstreckt sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume (Quartale), so ist nach vorausgegangener Leistung nach Nr. 01 oder Ä1 die Nr. Ä1 im Folgequartal nur abrechnungsfähig, wenn zwischen der Leistung nach Nr. 01 oder Ä1 im Vorquartal und der Leistung nach Nr. Ä1 im Folgequartal ein Zeitraum von 18 Kalendertagen überschritten ist, es sei denn, die Behandlung in diesem Folgequartal geht über den nach Nr. 01 oder Ä1 erhobenen Befund hinaus. Als alleinige Leistung ist die Nr. Ä1 immer abrechnungsfähig.
- Eine Leistung nach Nr. Ä1 kann nicht im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden. Sie ist jedoch dann während einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dien
Leistungsinhalt
- Beratung eines Kranken, auch fernmündlich
- auch für teleonische Beratung
Berechnung daneben ausgeschlossen
• neben einer anderen als der ersten zahnärztlichen Leistung pro Quartal
• anstelle einer anderen Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung
• zum Zwecke des Abschlusses einer Behandlung
• im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung, wenn sie nicht anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
• für Terminvereinbarungen
• bei einem Quartalswechsel, wenn die 18 Tagesfrist nicht abgelaufen ist
• Beratung, die nicht durch den Zahnarzt erfolgt ist
Kommentare / Hinweise
- Nach den Richtlinien soll die zahnärztliche Behandlung mit der eingehenden Untersuchung beginnen. Im Schmerzfall kann die Bema-Nr. Ä1 neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Behandlungsfall abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn eine Untersuchung im Halbjahr bereits erfolgt und deshalb nicht mehr abrechnungsfähig ist.
- Neben den Besuchsleistungen (Bema-Nrn. 151, 152, 154, 155), der Hilfeleistung bei Ohnmacht oder Kollaps (Bema-Nr. 02) und der Verweilgebühr (GOÄ-Nr. 56) kann keine Bema-Nr. Ä1 abgerechnet werden.
- Die Ä1 kann nicht statt einer anderen Leistung abgerechnet werden. Allerdings: Erbringt der Zahnarzt eine Beratung und eine zahnärztliche Leistung, die niedriger honoriert ist als die Bema-Nr. Ä1, kann die höher bewertete Leistung angesetzt werden. Eine Dokumentation des Beratungsinhalts muss im Krankenblatt erfolgen.
- Die Durchführung der Bema-Nr. Ä1 ist eine zahnärztliche Leistung und nicht delegierbar.
- Das Ausstellen eines Rezeptes löst eine abrechnungsfähige Leistung nach Bema-Nr. Ä1 aus, wenn der Patient durch den Zahnarzt beraten wurde (Dokumentation!)
- Wird der Patient innerhalb einer Arzt-Patienten-Begegnung über verschiedene Inhalte beraten, die unterschiedlichen Versorgungssystemen zuzurechnen sind, kann die Beratung eines Kassenpatienten in zwei einzelne abrechnungsfähige Beratungseinheiten unterteilt werden, z.B. die Beratung zu einer vertragszahnärztlichen Fragestellung und zusätzlich eine Beratung, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der GKV fällt (z.B. eine Implantatberatung). In diesem Fall wäre es möglich, die Ä1 für die Beratung der vertragszahnärztlichen Behandlung über die KZV abzurechnen und die Implantatberatung dem Patienten zusätzlich nach GOÄ-Nr. 1 (PKV) privat in Rechnung zu stellen.
- Berechnungsfähig:
- als alleinige Leistung immer
- neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Quartal
- bei Quartalswechsel im selben Krankheitsfall im Abstand von 18 Tagen zwischen der letzten Ä1 oder 01 im Vorquartal
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
Leistungsinhalt
- beratende Tätigkeit des Zahnarztes
- beratendes Telefonat
- indirekte Beratung über eine berechtigte Bezugsperson (z. B. Elternteil, Pflegeperson)
Dokumentation:
- Thema / Inhalt der Beratung
- Dauer der Beratung
- Art der Beratung (telefonisch oder persönlich)
- auftretende Schwierigkeiten (Verständnisprobleme etc.)
- Reaktion des Patienten (hat er es verstanden?)
- Uhrzeit bei wiederholtem Ansatz pro Tag
- Name der Bezugsperson, mit der gesprochen wurde (gegebenenfalls auch in welchem Verwandtenverhältnis diese Person zum Patienten steht)
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare
Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand September 2023
- GOÄ Nr. 0001 kann je Behandlungsfall neben den Leistungen nach Abschnitt C. bis O. für die Behandlung derselben Erkrankung im Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes berechnet werden. „Die GOÄ-Nr. 0001 ist neben Leistungen der Abschnitte C. bis O.GOÄ oder einer Leistung des Gebührenverzeichnisses für Zahnärzte in einer Sitzung anlässlich derselben Erkrankung erneut berechnungsfähig, wenn sich Tages- und Monatszahl um jeweils 1 erhöht haben (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Als alleinige Leistung oder neben der GOÄ-Nr. 0005 in einer Sitzung ist die GOÄ-Nr. 0001 im Behandlungsfall mehrfach berechnungsfähig.“ Die zeitgleiche mehrfache Berechnung für ein Konglomerat von Erkrankungen, welche miteinander in Verbindung stehen, ist nicht möglich. Allerdings ist die Berechnung für eine weitere, innerhalb der Monatsfrist neu aufgetretene Erkrankung möglich. Dies sollte dann entsprechend auf der Rechnung dokumentiert werden.Die Berechnung als alleinige Leistung ohne Berechnung weiterer Leistungen des Abschnitts C. bis O. zum gleichen Zeitpunkt ist möglich.
- Die Leistung kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Eine Berechnung ist auch dann möglich, wenn sie gegenüber einer Bezugsperson des Kranken erfolgt.
- Wenn aufgrund der Ausschlussbestimmungen zur GOÄ Nr. 0003 (nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 0005, 0006, ...) selbst bei einer Überschreitung der 10 Minuten nur die GOÄ Nr. 0001 berechenbar ist, so kann nur nach § 5 Abs. 2 GOÄ der Steigerungssatz z. B. mit entsprechender Angabe der Beratungszeit gesteigert werden.
- Gemäß den Bestimmungen zur GOÄ Nr. 0045 und 0046 ist die 0001 neben oder anstelle dieser Leistungen nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
- „Sofern es sich bei der Beratung von Patient und Bezugsperson um identische Beratungsinhalte handelt, ist die GOÄ-Nr. 0001 neben der GOÄ-Nr. 0004 nicht berechnungsfähig. Unterscheiden sich die Beratungsinhalte jedoch z.B. dahingehend, dass der Bezugsperson Kenntnisse vermittelt werden, zu deren Anwendung und Umsetzung der Patient ohne Unterstützung und Instruktion durch die Bezugsperson nicht befähigt ist, sind die Nummern nebeneinander berechnungsfähig.“
- Eine ausführliche schriftliche Beratung auf Wunsch des Patienten kann ggf. den Leistungsinhalt der GOÄ Nr. 0080 erfüllen.
Nebeneinanderberechnung
- Die GOÄ Nr. 0001 ist neben den GOÄ Nrn. 0005 und 0006 berechnungsfähig. Ggf. können die entsprechenden Zuschläge A, B, C, D sowie ggf. K1 berechnet werden.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
GOÄ-Nr. 1: Im Unterschied zu GOÄ-Nr. 3 bezeichnet die GOÄ-Nr. 1 eine einfache und das gewöhnliche Maß nicht übersteigende Beratung, die nach dem Wortlaut der GOÄ auch telefonisch durchgeführt werden kann. Die GOÄ-Nr. 1 darf grundsätzlich nur einmal je Behandlungsfall zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach der GOZ und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O der GOÄ berechnet werden. Das sind gemäß § 6 Abs. 2 GOZ folgende Abschnitte:
- - C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
- - E V und E VI
- - J
- - L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
- - M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
- - N unter Nummer 4852 sowie
- - O
Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. Die Definition des Behandlungsfalles entstammt dem Wortlaut der GOÄ, die ein breites Diagnose- und Behandlungsspektrum abbildet. Im Zahnbereich sind die „Erkrankungen“ und deren Therapiemöglichkeiten weniger vielseitig als im ärztlichen Bereich. Im Wesentlichen sind folgende Erkrankungen und Therapien zu nennen:
- - Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
- - Therapie von Zahnfehlstellungen (KFO)
- - Therapie bei Zahnverlust
- - Zahnerhaltungstherapien
- - Therapie craniomandibulärer Dysfunktionen
- - Chirurgische Therapien.
Berechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte in der GOÄ
Beschluss 38:
GOÄ-Nr. 1 analog: Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen)
GOÄ-Nr. 1 bzw. Nr. 3 originär: Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
1.Erheblich erhöhter Zeitaufwand für besonders genaue Besprechung und Ausführung der geplanten Behandlung mit mehreren Therapie- Alternativen
2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund umfangreicher Implantat-Beratung mit unterschiedlichen Therapievorschlägen und Risiken
3.Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten
4.Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund langandauernder psychologischer Führung zur Vermeidung von Behandlungsschwierigkeiten bei „Zahnarzt-Phobie“
5.Überdurchschnittlich erhöhter Zeitaufwand aufgrund detaillierter Ausführungen zu den verschiedenen Füllungsmaterialien
6.Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit da incl. funktionsanalytischen Leistungen, Muskel- und Gelenkbefunden
7. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand, bei Erläuterung der unterschiedlichen kieferorthopädischer Therapieoptionen und Behandlungsmittel