Basistarif OK Modellgussprothese mit Brücke

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

01.07. Der Patient legt eine Bescheinigung seiner privaten Krankenversicherung vor, aus der hervorgeht, dass er im Basistarif versichert ist. Der Patient ist absolut nicht in der Lage finanzielle Zuzahlungen zu leisten. Die behandelnde Zahnärztin ist bereit die notwenige Sanierung im Oberkiefer zu den Kassensätzen zu erbringen und zu berechnen.

Es erfolgt:

- eine eingehende Untersuchung,

- die Erhebung eines parodontalen Screening Index,

- eine Panoramaschichtaufnahme bieder Kiefer

- eine Beratung über die Befundsituation und der Behandlungsbedürftigkeit .


Es wird ein ausführlicher Heil- und Kostenplan erstellt mit Kostenvoranschlag des Labors nach BEBII und einer Auflistung der Festzuschüsse für die prothetische Versorgung, der vor Behandlungsbeginn vom Patienten an seine Krankenkasse weitergeleitet werden muss.


15.07. Der Patient hat eine Betätigung der Kostenübernahme durch seine Krankenkasse erhalten.

Es erfolgen:

- Abdrucknahmen für eine Interimsprothese im Oberkiefer.

- Einschleifmaßnahmen der natürlichen Zähne im Unterkiefer zu Bissregulierung


25.07. Es Erfolgt:

- eine Infiltrationsanästhesie der Zähne 17,16, 11,21,24 -27. Acht Einstiche. Aufgrund der langen Dauer des Eingriffs muss an Zahn 26 nachinjeziert werden.

- Die Extraktion der Zähne 17,16,11,21, und 24-27. Zahn 16 frakturiert sehr tief bei der Extraktion, die Wurzeln werden einzeln über die Alveole entfernt. Bei 26 muss eine Aufklappung vorgenommen werden und es wird eine große radikuläre Zyste entfernt, die röntgenologisch sichtbar war,

- die Glättung des Kieferkamms an den Extraktionswunden zur späteren Aufnahme der Prothesen,

- eine Nahtversorgung des Bereichs 24-27,

- die Anfertigung einer Postoperative Panoramaschichtaufnahme der Kiefer um Wurzelreste auszuschließen,

- die Eingliederung der Interimsversorgung im Oberkiefer.


26.07. - Der Patient kommt zur einfachen Nachkontrolle


02.08 Die Nähte Regio 24-26 werden entfernt und eine Nachkontrolle der Wunden an 17,16,11,21 erfolgt.


01.10. Der Patient erscheint zur Weiterbehandlung.

Es erfolgt:

- eine Beratung über die weitere Behandlung,

- Infiltrationsanästhesie der Zähne 12 und 22

- Aufbaufüllungen an den Zähnen 12 und 22, dabei wird eine übermäßige Papillenblutung gestillt an 22 sowie Granulationsgewebe gekautert an 22 und 12. Die Zähne werden präpariert für die Brückenversorgung.

- Es wird eine provisorische Brücke von 12-22 angefertigt, die der vorhandenen Interimsprothese angepasst wird.

- Abdrücke für die prothetische Versorgung werden genommen. Dabei muss der Oberkiefer-Löffel individualisiert werden, weil ein konfektionierter Löffel für die Abdrucknahme nicht ausreicht.

07.10 Es erfolgt:

- eine Gerüstanprobe der Brücke inkl. Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke,

- ein Abdruck mit individuellem Löffel Oberkiefer,

- eine Bissnahme mit Bissschablone


17.10 Die provisorische Brücke ist zerbrochen. Es erfolgt:

- eine Erneuerung der provisorischen Brücke,

- eine Anprobe der Oberkieferversorgung


25.10 Die Brücke wird zementiert und die Prothese eingegliedert.

Zahnschema
TP    
R E E E E H   KV BV BV KV H E E E E  
B f X X f   X X X X X X  
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B e e e                     e e e
R                    
TP                    
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
01.07. GOZ
0010

Eingehende Untersuchung

1
01.07. GOZ
4005

Erhebung mindestens eines Gingivalindex und / oder Parodontalindex

1
01.07. N/A

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

1
15.07. 45-34 GOZ
8100

Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, je Zahnpaar

5
25.07. 17,16,11,21,24-27 GOZ
0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie. Begründung 26 langandauernder Eingriff

9
25.07. 17,27,24 GOZ
3010

Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes

3
25.07. 11,21,25 GOZ
3000

Entfernung eines einwurzeligen Zahnes

3
25.07. 16 GOZ
3020

Entfernung eines tief frakturierten/ tief zerstörten Zahnes

1
25.07. 26 GOZ
3030

Entfernung eines Zahnes / Implantats durch Osteotomie

1
25.07. 26 GOZ
0500

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

1
25.07. 26 GOZ
3190

Zystektomie in Verbindung mit Ost 

1
25.07. OK GOZ
3230

Knochenresektion am Alveolarfortsatz, als selbständige Leistung, je Kiefer

1
25.07. N/A

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

1
25.07. OK GOZ
5200

Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Haftelementen

1
25.07. 18-15,11,21,24-28 GOZ
5070

Prothesenspannen

3
26.07. 17-16,24-27 GOZ
3290

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

2
02.08. 24-26 GOZ
3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

1
02.08. 21,16,17 GOZ
3290

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

2
01.10. N/A

Beratung

1
01.10. 12,22 GOZ
0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie. Begründung 26 langandauernder Eingriff

2
01.10. 12,22 GOZ
2180

Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone

2
01.10. 22 GOZ
2030

Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1
01.10. 12,22 GOZ
3070

Exzision von Schleimhaut

2
01.10. 11,21 GOZ
5140

Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel

1
01.10. OK GOZ
5170

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer

1
07.10. OK GOZ
5170

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer

1
17.10. 12,22 GOZ
5120

Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

2
17.10. 11,21 GOZ
5140

Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel

2
25.10. 12,22 GOZ
5010

Krone, Hohlkehl-/Stufenpräparation Brückenanker

2
25.10. 11,21 GOZ
5070

Brückenspannen

1
25.10. OK GOZ
5210

Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen

1
25.10. 18-15,24-28 GOZ
5070

Prothesenspannen

2
Abrechnungsart
BEL II
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEL II
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Löst folgende Festzuschüsse aus:

5.4 für die Interimsprothese

3.1 für die endgültige Prothese

2.2 für die Brücke

4x 2.7 für die Verblendungen an der Brücke


Zum 1. Januar 2009 hat der Gesetzgeber einen brancheneinheitlichen Basistarif in die private Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Die PKV-Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte Personengruppen ohne Risikoprüfung in diesen Tarif aufzunehmen. Der Basistarif muss nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sein.

Basistarifversicherte sind verpflichtet, gegenüber den Leistungserbringern unter Vorlage des vom Versicherer ausgehändigten Ausweises oder einer elektronischen Gesundheitskarte auf ihren Versichertenstatus hinzuweisen.


Die Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Derzeit erfolgt der Ansatz des Faktors wie folgt:

-Die erstattungsfähigen Leistungen der GOZ werden bis zum 2,0-fachen Satz berechnet

- Die erstattungsfähigen Leistungen der GOÄ aus dem Abschnitt M sowie Geb.-Nr. 437 (Laboratoriums Untersuchungen) bis zum 1,16-fachen, Abschnitte A, E und O (Röntgen) bis zum 1,38-fachen und für die übrigen Leistungen der GOÄ bis zum 1,8-fachen des Gebührensatzes.


Behandlung am 01.07: Eine Beratung ist zwar nicht Inhalt der GOZ-Nr.: 0010 eine zusätzliche Berechnung der GOÄ-Nr.: 1 wird allerdings von den privaten Krankenkassenversicherungen bei der Abrechnung des Basistarifs moniert.


Nach Vorgaben der privaten Krankenversicherungen zum Basistarif ist der Patient verpflichtet vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorzulegen. Dieser Plan muss bei prothetischen Versorgungen die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhalten. Da es bei einigen Softwareanbietern nicht möglich ist, einen Privatplan zu erstellen, welcher auch die Regelversorgung mit den dazugehörigen Festzuschüssen ausweist, wird empfohlen, einen Ausdruck der Versorgung über die Digitale Planungshilfe (DPF) der KZBV anzufügen.

Für die Aufstellung eines  Heil- und Kostenplans existiert in der gesetzlichen Versicherung keine vergleichbare Gebühr. Die Berechnung der GOZ-Nr.: 0030 ist daher nicht vorgesehen im Basistarif.


Während die Vergütungen gemäß den Bestimmungen der GOZ seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2004 im Wesentlichen unverändert geblieben sind, wurden die Honorierungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, dem Anstieg der Grundlohnsumme folgend, laufend erhöht. Das hat zur Folge, dass mittlerweile zahlreiche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung besser honoriert werden als zum 2,3-fachen Steigerungssatz in der GOZ.

Quelle BZÄK


Eine kostendeckende Behandlung nach den Vorgaben des Basistarifs ist daher höchst zweifelhaft. Jede Behandlung, die über das Maß der Vorgaben des Basistarifs hinausgeht, muss gesondert mit dem Patienten als Wunschleistung vereinbart werden.

Berechnungsfähige Materialien

-Abformmaterialien
-Nahtmaterial
-Material für das individualisieren eines Löffels
-zahntechnische Kosten

Berechnungsfähige Laborpositionen