Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
01.07. Der Patient legt eine Bescheinigung seiner privaten Krankenversicherung vor, aus der hervorgeht, dass er im Basistarif versichert ist. Der Patient ist absolut nicht in der Lage finanzielle Zuzahlungen zu leisten. Die behandelnde Zahnärztin ist bereit die notwenige Sanierung im Oberkiefer zu den Kassensätzen zu erbringen und zu berechnen.
Es erfolgt:
- eine eingehende Untersuchung,
- die Erhebung eines parodontalen Screening Index,
- eine Panoramaschichtaufnahme bieder Kiefer
- eine Beratung über die Befundsituation und der Behandlungsbedürftigkeit .
Es wird ein ausführlicher Heil- und Kostenplan erstellt mit Kostenvoranschlag des Labors nach BEBII und einer Auflistung der Festzuschüsse für die prothetische Versorgung, der vor Behandlungsbeginn vom Patienten an seine Krankenkasse weitergeleitet werden muss.
15.07. Der Patient hat eine Betätigung der Kostenübernahme durch seine Krankenkasse erhalten.
Es erfolgen:
- Abdrucknahmen für eine Interimsprothese im Oberkiefer.
- Einschleifmaßnahmen der natürlichen Zähne im Unterkiefer zu Bissregulierung
25.07. Es Erfolgt:
- eine Infiltrationsanästhesie der Zähne 17,16, 11,21,24 -27. Acht Einstiche. Aufgrund der langen Dauer des Eingriffs muss an Zahn 26 nachinjeziert werden.
- Die Extraktion der Zähne 17,16,11,21, und 24-27. Zahn 16 frakturiert sehr tief bei der Extraktion, die Wurzeln werden einzeln über die Alveole entfernt. Bei 26 muss eine Aufklappung vorgenommen werden und es wird eine große radikuläre Zyste entfernt, die röntgenologisch sichtbar war,
- die Glättung des Kieferkamms an den Extraktionswunden zur späteren Aufnahme der Prothesen,
- eine Nahtversorgung des Bereichs 24-27,
- die Anfertigung einer Postoperative Panoramaschichtaufnahme der Kiefer um Wurzelreste auszuschließen,
- die Eingliederung der Interimsversorgung im Oberkiefer.
26.07. - Der Patient kommt zur einfachen Nachkontrolle
02.08 Die Nähte Regio 24-26 werden entfernt und eine Nachkontrolle der Wunden an 17,16,11,21 erfolgt.
01.10. Der Patient erscheint zur Weiterbehandlung.
Es erfolgt:
- eine Beratung über die weitere Behandlung,
- Infiltrationsanästhesie der Zähne 12 und 22
- Aufbaufüllungen an den Zähnen 12 und 22, dabei wird eine übermäßige Papillenblutung gestillt an 22 sowie Granulationsgewebe gekautert an 22 und 12. Die Zähne werden präpariert für die Brückenversorgung.
- Es wird eine provisorische Brücke von 12-22 angefertigt, die der vorhandenen Interimsprothese angepasst wird.
- Abdrücke für die prothetische Versorgung werden genommen. Dabei muss der Oberkiefer-Löffel individualisiert werden, weil ein konfektionierter Löffel für die Abdrucknahme nicht ausreicht.
07.10 Es erfolgt:
- eine Gerüstanprobe der Brücke inkl. Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke,
- ein Abdruck mit individuellem Löffel Oberkiefer,
- eine Bissnahme mit Bissschablone
17.10 Die provisorische Brücke ist zerbrochen. Es erfolgt:
- eine Erneuerung der provisorischen Brücke,
- eine Anprobe der Oberkieferversorgung
25.10 Die Brücke wird zementiert und die Prothese eingegliedert.
TP | ||||||||||||||||
R | E | E | E | E | H | KV | BV | BV | KV | H | E | E | E | E | ||
B | f | X | X | f | X | X | X | X | X | X | ||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | e | e | e | e | e | e | e | |||||||||
R | ||||||||||||||||
TP |
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
01.07. | GOZ 0010 | Eingehende Untersuchung | 1 | 100 | 5.62€ | |
01.07. | GOZ 4005 | Erhebung mindestens eines Gingivalindex und / oder Parodontalindex | 1 | 80 | 4.5€ | |
01.07. | GOÄ 5004 | Panoramaschichtaufnahme der Kiefer | 1 | 0 | ||
15.07. | 45-34 | GOZ 8100 | Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, je Zahnpaar | 5 | 20 | 5.62€ |
25.07. | 17,16,11,21,24-27 | GOZ 0090 | Intraorale Infiltrationsanästhesie. Begründung 26 langandauernder Eingriff | 9 | 60 | 30.37€ |
25.07. | 17,27,24 | GOZ 3010 | Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes | 3 | 110 | 18.56€ |
25.07. | 11,21,25 | GOZ 3000 | Entfernung eines einwurzeligen Zahnes | 3 | 70 | 11.81€ |
25.07. | 16 | GOZ 3020 | Entfernung eines tief frakturierten/ tief zerstörten Zahnes | 1 | 270 | 15.19€ |
25.07. | 26 | GOZ 3030 | Entfernung eines Zahnes / Implantats durch Osteotomie | 1 | 350 | 19.68€ |
25.07. | 26 | GOZ 0500 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen | 1 | 400 | 22.5€ |
25.07. | 26 | GOZ 3190 | Zystektomie in Verbindung bei Ost | 1 | 3190 | 179.41€ |
25.07. | OK | GOZ 3230 | Knochenresektion am Alveolarfortsatz, als selbständige Leistung, je Kiefer | 1 | 440 | 24.75€ |
25.07. | GOÄ 5004 | Panoramaschichtaufnahme der Kiefer | 1 | 0 | ||
25.07. | OK | GOZ 5200 | Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Haftelementen | 1 | 700 | 39.37€ |
25.07. | 18-15,11,21,24-28 | GOZ 5070 | Prothesenspannen | 3 | 400 | 67.49€ |
26.07. | 17-16,24-27 | GOZ 3290 | Kontrolle nach chirurgischem Eingriff | 2 | 55 | 6.19€ |
02.08. | 24-26 | GOZ 3300 | Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff | 1 | 65 | 3.66€ |
02.08. | 21,16,17 | GOZ 3290 | Kontrolle nach chirurgischem Eingriff | 2 | 55 | 6.19€ |
01.10. | BEMA Ä1 | Beratung | 1 | 9 | 9€ | |
01.10. | 12,22 | GOZ 0090 | Intraorale Infiltrationsanästhesie. Begründung 26 langandauernder Eingriff | 2 | 60 | 6.75€ |
01.10. | 12,22 | GOZ 2180 | Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone | 2 | 150 | 16.87€ |
01.10. | 22 | GOZ 2030 | Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 1 | 65 | 3.66€ |
01.10. | 12,22 | GOZ 3070 | Exzision von Schleimhaut | 2 | 45 | 5.06€ |
01.10. | 11,21 | GOZ 5140 | Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel | 1 | 80 | 4.5€ |
01.10. | 12,22 | GOZ 5120 | Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung | 2 | 240 | 27€ |
01.10. | OK | GOZ 5170 | Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer | 1 | 250 | 14.06€ |
07.10. | OK | GOZ 5170 | Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer | 1 | 250 | 14.06€ |
17.10. | 12,22 | GOZ 5120 | Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung | 2 | 240 | 27€ |
17.10. | 11,21 | GOZ 5140 | Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel | 2 | 80 | 9€ |
25.10. | 12,22 | GOZ 5010 | Krone, Hohlkehl-/Stufenpräparation Brückenanker | 2 | 1483 | 166.81€ |
25.10. | 11,21 | GOZ 5070 | Brückenspannen | 1 | 400 | 22.5€ |
25.10. | Ok | GOZ 5210 | Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen | 1 | 1400 | 78.74€ |
25.10. | 18-15,24-28 | GOZ 5070 | Prothesenspannen | 2 | 400 | 44.99€ |
Berechnungsfähige Materialien
-Abformmaterialien
-Nahtmaterial
-Material für das individualisieren eines Löffels
-zahntechnische Kosten
Berechnungsfähige Laborpositionen
Hinweise zur Abrechnung
Löst folgende Festzuschüsse aus:
5.4 für die Interimsprothese
3.1 für die endgültige Prothese
2.2 für die Brücke
4x 2.7 für die Verblendungen an der Brücke
Zum 1. Januar 2009 hat der Gesetzgeber einen brancheneinheitlichen Basistarif in die private Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Die PKV-Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte Personengruppen ohne Risikoprüfung in diesen Tarif aufzunehmen. Der Basistarif muss nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sein.
Basistarifversicherte sind verpflichtet, gegenüber den Leistungserbringern unter Vorlage des vom Versicherer ausgehändigten Ausweises oder einer elektronischen Gesundheitskarte auf ihren Versichertenstatus hinzuweisen.
Die Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Derzeit erfolgt der Ansatz des Faktors wie folgt:
-Die erstattungsfähigen Leistungen der GOZ werden bis zum 2,0-fachen Satz berechnet
- Die erstattungsfähigen Leistungen der GOÄ aus dem Abschnitt M sowie Geb.-Nr. 437 (Laboratoriums Untersuchungen) bis zum 1,16-fachen, Abschnitte A, E und O (Röntgen) bis zum 1,38-fachen und für die übrigen Leistungen der GOÄ bis zum 1,8-fachen des Gebührensatzes.
Behandlung am 01.07: Eine Beratung ist zwar nicht Inhalt der GOZ-Nr.: 0010 eine zusätzliche Berechnung der GOÄ-Nr.: 1 wird allerdings von den privaten Krankenkassenversicherungen bei der Abrechnung des Basistarifs moniert.
Nach Vorgaben der privaten Krankenversicherungen zum Basistarif ist der Patient verpflichtet vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorzulegen. Dieser Plan muss bei prothetischen Versorgungen die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhalten. Da es bei einigen Softwareanbietern nicht möglich ist, einen Privatplan zu erstellen, welcher auch die Regelversorgung mit den dazugehörigen Festzuschüssen ausweist, wird empfohlen, einen Ausdruck der Versorgung über die Digitale Planungshilfe (DPF) der KZBV anzufügen.
Für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans existiert in der gesetzlichen Versicherung keine vergleichbare Gebühr. Die Berechnung der GOZ-Nr.: 0030 ist daher nicht vorgesehen im Basistarif.
Während die Vergütungen gemäß den Bestimmungen der GOZ seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2004 im Wesentlichen unverändert geblieben sind, wurden die Honorierungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, dem Anstieg der Grundlohnsumme folgend, laufend erhöht. Das hat zur Folge, dass mittlerweile zahlreiche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung besser honoriert werden als zum 2,3-fachen Steigerungssatz in der GOZ.
Quelle BZÄK
Eine kostendeckende Behandlung nach den Vorgaben des Basistarifs ist daher höchst zweifelhaft. Jede Behandlung, die über das Maß der Vorgaben des Basistarifs hinausgeht, muss gesondert mit dem Patienten als Wunschleistung vereinbart werden.