Fallbeschreibung / Dokumentation
01.07. Der GKV-Patient war in den vergangenen drei Jahren nicht mehr zur Behandlung. Nach eingehender Routineuntersuchung wird ein parodontaler Screening Index und ein OPTG angefertigt, da die Brücken im ersten und dritten Quadranten einen erheblichen Lockerungsgrad aufweisen. Die Zähne 17,15,14,34,37, 26 weisen Taschentiefen von 6 und mehr Millimeter auf, die Molaren haben einen erheblichen Furkationsbefall. Die Taschentiefen des Restgebisses liegen unter 6 Millimeter, aufgrund der generalisiert tiefliegenden Konkremente, besteht die Notwendigkeit der Durchführung einer systematischen Parodontitis Behandlung. Der Patient wird über die Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt. Gemeinsam mit dem Patient wird entschieden, dass zunächst die Zähne 17,15,14, 26, 34,37 entfernt werden sollen und die Lücken mit einer provisorischen Prothese versorgt werden sollen. Im nächsten Therapieabschnitt soll dann eine Parodontitis Behandlung stattfinden, bevor eine Prognose über den Erhalt der Restzähne getroffen werden kann und eine Planung der endgültigen Versorgung stattfinden kann. Der Patient ist mit den Extraktionen einverstanden. Es wird ein Heil- und Kostenplan für Interimsprothesen im Ober- und Unterkiefer gestellt und an die Krankenkasse übermittelt.
04.07. Der bewilligte Heil- und Kostenplan liegt vor. Es werden zwei Alginat-Abformungen mit konfektionierten Löffeln im Ober- und Unterkiefer genommen sowie eine einfache Bissnahme mit Quetschbiss. Nach Erhalt der Abdrücke ruft das Fremdlabor an, und teilt mit, dass die Abformung im Unterkiefer nicht ausreichend ist, es soll im Unterkiefer eine erneute Abdrucknahme mit individuellem Löffel genommen werden. Der Heil- und Kostenplan wird als Änderungsantrag erneut an die Krankenkasse übermittelt und um die BEMA-Nr. 98a für den Unterkiefer ergänzt.
05.07. Der Patient kommt zur erneuten Abformung des Unterkiefers mit dem im Labor hergestellten individuellen Löffel. Der geänderte HKP liegt bewilligt vor. Es werden grobe Artikulationsstörungen im Frontbereich beseitigt.
15.07. Der Patient erscheint zur Extraktion. Die Interimsprothesen liegen vor.
-Die Zähne 17, 15,14 und 26 werden mit Infiltrationsanästhesie betäubt
-Die Zähne 37, 34 mit einer Leitungsanästhesie
-Die bereits gelockerten Zähne werden extrahiert, dennoch frakturiert die palatinale Wurzel des Zahnes 14 sehr tief und muss über die Alveole herausgehebelt werden. Die mesio-vestibuläre Wurzel von 26 frakturiert ebenfalls in koronaler Höhe, eine Trennung der Wurzeln und einzelne Extraktion der Wurzeln ist notwendig.
-An allen Alveolen wird zur Formung des künftigen Prothesenlagers eine Alveolotomie durchgeführt.
-Es muss eine erhebliche Blutung im Bereich 14-17 gestillt werden. Für den Zeitraum von 10 Minuten ist keine weitere Behandlung möglich.
-Der Nasenblastest ergibt keine Öffnung der Kieferhöhle.
-Im Bereich 17-14 wird das Zahnfleisch zur Mundbodenplastik vernäht. Die Wunde wird beobachtet bis die Blutung steht.
-Die Ober- und Unterkiefer Interimsprothesen werden eingegliedert.
16.07. Der Patient kommt zur Nachbehandlung. Die Wunden sowie die Interimsprothesen werden gereinigt. Die Prothesen werden eingeschliffen, störenden Kanten im Zahnfleischbereich entfernt. Der Patient wird ausführlich über den Umgang mit den Interimsprothesen aufgeklärt.
26.07. Die Nähte in Regio 17-14 werden entfernt. Die Wundheilung verläuft gut. Alle Wunden werden kontrolliert. Regio 34, 37 wird eine Wundheilsalbe angebracht. Die Prothesen werden nochmals eingeschliffen und es werden Dekubitus Behandlungen durchgeführt. Der Patient bekommt einen Termin zur Weiterbehandlung in einem Monat.
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnschema
TP | ||||||||||||||||
R | E | E | E | E | E | E | ||||||||||
B | f | X | bw | X | X | X | f | |||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | f | f | f | k | X | bw | bw | X | f | |||||||
R | E | E | E | E | E | |||||||||||
TP |
Abrechnungstabelle
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. |
01.07. | BEMA 01 |
Eingehende Untersuchung |
1 | |
01.07. | BEMA 04 |
Erhebung Parodontaler Screening-Index |
1 | |
01.07. | OK UK | BEMA Ä935d |
Orthopantomogramm |
1 |
05.07. | UK | BEMA 98a |
Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel |
1 |
05.07. | 13-23,43-33 | BEMA 89 |
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken |
1 |
15.07. | 17, 15, 26 | BEMA 40 |
Infiltrationsanästhesie |
3 |
15.07. | 37 | BEMA 41a |
Leitungsanästhesie, intraoral |
1 |
15.07. | 17, 26, 37 | BEMA 44 |
Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes einschließlich Wundversorgung |
3 |
15.07. | 15, 34 | BEMA 43 |
Entfernen eines einwurzeligen Zahnes einschließlich Wundversorgung |
2 |
15.07. | 14 | BEMA 45 |
Entfernen tieffrakturierter Zahn einschließlich Wundversorgung |
1 |
15.07. | OK | BEMA 62 |
Alveolotomie |
1 |
15.07. | 14-17 | BEMA 36 |
Stillung einer übermäßigen Blutung |
1 |
15.07. | 14-17 | BEMA 59 |
Mundboden- oder Vestibulumplastik, im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte |
1 |
15.07. | OK, UK | BEMA 96b(i) |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen, zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen |
2 |
15.07. | 13, 25, 33 | BEMA 98f |
Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 |
2 |
16.07. | 17, 26, 37 | BEMA 38 |
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung |
3 |
26.07. | 17, 37 | BEMA 38 |
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung |
2 |
Abrechnungsart
Abrechnungsbereiche
Hinweise zur Abrechnung
Regelversorgung.
05.07. Im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Interimsprothese ist die BEMA-Nr. 98a ansetzfähig. In diesem Fall wurde ein individueller Löffel im Fremdlabor angefertigt. Die BEMA-Nr. 98a ist auch für das individualisieren eines konfektionierten Löffels anzusetzen, wenn der Löffel verlängert werden musste um die anatomischen Verhältnisse darzustellen. In einigen KZV-Bereichen wird der Ansatz der BEMA-Nr. 98a jedoch nicht ohne Weiteres für das individualisieren eines konfektionierten Löffels im Zusammenhang mit Interimsprothesen akzeptiert.
BEMA-Nr.89: Das Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen muss vor Eingliederung der Prothesen stattfinden. Es ist nicht abrechenbar für das Einschleifen der Bissverhältnisse in der Eingliederungssitzung.
15.07. Voraussetzung für die Abrechnung der BEMA-Nr. 45 ist die Entfernung einer tief fakturierten Wurzel über die Alveole mit zusätzlichem Aufwand. Die Wurzel an 14 ist tieffrakturiert und muss aufwändig entfernt werden, an Zahn 26 ist die Fraktur nicht tief. Hier ist auf eine korrekte Dokumentation zu achten.
Die Resektion der Alveolarfortsätze ist in einem Gebiet von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer abrechnungsfähig. Das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein. Im Unterkiefer ist daher keine BEMA-Nr. 62 in dieser Sitzung abrechnungsfähig.
Intraoperativ kann die BEMA- Nr. 36 dann abgerechnet werden, wenn dem Zahnarzt durch eine übermäßige Blutung ein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand entstanden ist. Die Dokumentation der Region und die genaue Dauer der Maßnahme ist dabei unbedingt notwendig.
Die BEMA-Nr. 96b fällt im Ober- und im Unterkiefer an. Ausschlaggebend ist die Zahl der zu ersetzenden Zähne in dem Gebiet nicht die tatsächlich aufgestellten Zähne. Dabei werden die Zähne 18 und 38 mitgezählt, wenn die Prothesensättel tatsächlich diesen Bereich mit versorgen. Werden zahntechnisch weniger Zähne aufgestellt, sollte eine entsprechende Bemerkung an die KZV erfolgen. Die Abrechnungspositionen und die Festzuschüsse ändern sich jedoch nicht.
Da die Region 45-48 bereits seit längerer Zeit unversorgt ist, besteht zunächst keine Notwendigkeit einer Versorgung über die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine medizinische Notwendigkeit der Versorgung bestehen, muss diese in der Begründung angeben werden um eine höheren Festzuschuss zu bekommen. Es obliegt dennoch der Krankenkasse den höheren Festzuschuss zu gewähren oder ihn abzulehnen.
Die BEMA-Nr. 98f ist je Kiefer abrechnungsfähig bei Verwendung von Klammern nach BEL II 380 5, 381 0 202 oder 203 1.
26.07. Die BEMA-Nr. 38 ist nicht für eine reine Sichtkontrolle abrechenbar, daher in diesem Fall nicht für die Wunde an 26 anzusetzen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist eine Dokumentation der Nachbehandlungsmaßnahmen.
Das Beseitigen störender Prothesenränder kann nur dann abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist.
Löst folgenden Festzuschüsse aus:
2x 5.2
Berechnungsfähige Materialien
• Abdruckmaterial
• Bissmaterial
• Zähne