Befund-Nr:
7.3
Befundbeschreibung
Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette
Abrechnungsbestimmung
je Facette
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• Lotmaterial
Betrag ohne Bonus
79,76 €
Beachte
Voraussetzung für den Ansatz des Befundes 7.3 ist die Wiederherstellung einer Verblendung im Verblendbereich der Zahnersatz-Richtlinien (15 bis 25 und 34 bis 44).
Kombinierbar mit
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar am selben Zahn
Kommentare / Hinweise
KZBV-Hinweise
- Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen erforderlich ist.
- So, wie der Versicherte bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen einen Anspruch auf einen Festzuschuss hat, erhält er auch bei der Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen einen Festzuschuss. Dies gilt auch für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen, bei denen die Implantate vor Einführung des Festzuschusssystems auf Grund privater Vereinbarungen zwischen Versichertem und Zahnarzt eingesetzt wurden.
- Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien ist wie bei der Erstversorgung zu beachten. In den dort genannten Ausnahmefällen ist auch die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen Regelversorgung.
- Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt. In diesen Ausnahmefällen (Hybridkonstruktionen) sind Befunde der Befundklassen 1, 2 oder 3 auch dann ansetzbar, wenn Einzel- oder Ankerkronen durch Implantate getragen werden.
Kommentarquelle:
KZBV
Reparaturen, Wiederherstellungen und Erneuerungen
(Befundklasse 6, Befunde 7.3, 7.4 und 7.7)
- Die Befundklasse 6 und die Befunde 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar. Erfolgt jedoch eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben Heil - und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus Anlage 3.
Kommentarquelle:
KZBV
Sind Facetten an Hybridbrücken, bei welcher natürliche Zähne und Implantate als Pfeiler dienen, wiederherzustellen, erfolgt der Ansatz des Befundes 7.3 – nicht nach Befund 6.9 – sowohl für zahngetragene Ankerkronen als auch für implantatgetragene Brückenanker und Brückenglieder, da eine Hybridbrücke im Ganzen als Suprakonstruktion betrachtet wird (der Begriff „Suprakonstruktion“ im Sinne einer implantatgetragenen Brücke des Befundes 7.3 ist immer dann gegeben, wenn mindestens ein Brückenanker implantatgetragen ist).
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing