Befund-Nr:
6.9
Befundbeschreibung
Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung
Abrechnungsbestimmung
je Verblendung im Verblendbereich
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• Lotmaterial
• Abdruckmaterial Praxis
• bei direkter Reparatur Verbrauchsmaterial Kunststoff
• Abdruckmaterial Praxis
• bei direkter Reparatur Verbrauchsmaterial Kunststoff
Betrag ohne Bonus
85,25 €
Kombinierbar mit
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar am selben Zahn
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
Kommentare / Hinweise
KZBV-Hinweise
- Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Wiederherstellung oder Erweiterung von konventionellem Zahnersatz (also nicht von Suprakonstruktionen) erforderlich ist.
- Wiederherstellungen bei herausnehmbarem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.0 bis 6.7 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7) geregelt. Die Wiederherstellung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte löst den Befund 6.3 aus.
- Wiederherstellungen von festsitzendem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.8 und 6.9 geregelt. Befund 6.9 regelt außerdem die Wiederherstellung der Verblendung eines Sekundärteleskops.
- Befund Nr. 6.10 beinhaltet die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteiles einer Teleskopkrone. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn Primär- und Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.
- Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 - 6.10 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10) vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
Kommentarquelle:
KZBV
(Befundklasse 6, Befunde 7.3, 7.4 und 7.7)
- Die Befundklasse 6 und die Befunde 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar. Erfolgt jedoch eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben Heil - und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus Anlage 3.
Kommentarquelle:
KZBV
Der Befund 6.9 ist je Facette/Verblendung ansatzfähig bei Kronen (auch Sekundär-Teleskop-/Konuskronen) und Brücken, unabhängig davon, ob sie sich lediglich gelöst hat und wiederbefestigt wird oder zu erneuern, auch teilerneuern ist. Bei der Erneuerung oder Teilerneuerung der Facette spielt es darüber hinaus keine Rolle, ob diese durch direkte bzw. indirekte Methode im Mund des Patienten erfolgt oder außerhalb des Mundes des Patienten im zahntechnischen Labor vorgenommen wird.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing
Die Wiedeherstellung der Funktion von Facetten/Verblendungen an Rückenschutzplatten ist in der Befundklasse 6 nicht erwähnt. Sie löst nicht den Befund 6.9, da in diesem Befund nur die wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker und oder einem Brückenglied genannt ist. Hier ist der Befund 6.3 azusetzen
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing