Leistungsinhalt
Vorhandenen Zahnkranz bearbeiten und zum Sägemodell, Einzelstumpfmodell oder Set-up-Modell zur Herstellung eines Positioners vervollständigen.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
Herstellungsort:
Eigenlabor (Name des ZT),
Abrechnungsbestimmungen
Die BEL 007 0 ist vom Praxislabor abrechenbar, wenn die BEL 006 0 durch das gewerbliche Labor erbracht und abgerechnet wird.
Beachte
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
Kommentare / Hinweise
Die Erläuterungen zur Abrechnung wurden an die arbeitsteiligen Möglichkeiten zwischen Labor und Zahnarzt angepasst. In der Fassung des BEL II - 2006 war die Herstellung eines Zahnkranzes dem Praxislabor vorbehalten, das Sockeln des Zahnkranzes dem gewerblichen Labor. In der Praxis findet offensichtlich in wenigen Fällen auch eine umgekehrte Arbeitsteilung statt, indem der Zahnkranz durch das gewerbliche Labor in der Praxis des Zahnarztes hergestellt wird und dieser dann im Praxislabor gesockelt wird. Diesem Umstand wird mit den neu gefassten Erläuterungen zur Abrechnung Rechnung getragen.
Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Vorhandenen Zahnkranz bearbeiten und zum Sägemodell, Einzelstumpfmodell oder Set-up-Modell zur Herstellung eines Positioners vervollständigen.
Erläuterungen zur Abrechnung
Die BEL 007 0 ist vom Praxislabor abrechenbar, wenn die BEL 006 0 durch das gewerbliche Labor erbracht und abgerechnet wird.