Befund-Nr:
7.1
Befundbeschreibung
Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone
Abrechnungsbestimmung
je implantatgetragene Krone
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• NEM
• Verbrauchsmaterial Praxis
• Verbrauchsmaterial Praxis
Betrag ohne Bonus
219,10 €
Kombinierbar mit
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
Kommentare / Hinweise
- im Verblendbereich mit FZ1.3 kombinierbar
KZBV-Hinweise
- Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen erforderlich ist.
- So, wie der Versicherte bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen einen Anspruch auf einen Festzuschuss hat, erhält er auch bei der Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen einen Festzuschuss. Dies gilt auch für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen, bei denen die Implantate vor Einführung des Festzuschusssystems auf Grund privater Vereinbarungen zwischen Versichertem und Zahnarzt eingesetzt wurden.
- Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien ist wie bei der Erstversorgung zu beachten. In den dort genannten Ausnahmefällen ist auch die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen Regelversorgung.
- Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt. In diesen Ausnahmefällen (Hybridkonstruktionen) sind Befunde der Befundklassen 1, 2 oder 3 auch dann ansetzbar, wenn Einzel- oder Ankerkronen durch Implantate getragen werden.
Kommentarquelle:
KZBV
Kriterium des Befundes 7.1 ist die Erneuerung einer implantatgetragenen Einzelkrone bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke.
Dies gilt auch dann, wenn die natürlichen Zähne, die die Einzelzahnlücke begrenzen, mit Einzelkronen oder Brücken- bzw. Prothesenankern versorgt sind. Der Begriff „zahnbegrenzte Einzelzahnlücke“ im Sinne der Befundbeschreibung schließt jedoch den Ansatz des Befundes 7.1 dann aus, wenn ein Nachbarzahn oder beide Nachbarzähne mit Implantaten und Suprakonstruktionen versorgt sind. Ein Lückenschluss zählt nicht als fehlender Zahn.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing