7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nummer 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer

Befund-Nr:
7.2

Befundbeschreibung

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nummer 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer

Abrechnungsbestimmung

höchstens viermal je Kiefer

Material

• NEM
• Verbrauchsmaterial Praxis

Betrag ohne Bonus

133,82 €

Beachte

Der Befund 7.2 kann höchstens viermal je Kiefer angesetzt werden.

Kombinierbar mit

kombinierbar im selben Kiefer

Kommentare / Hinweise

KZBV-Hinweise

  1. Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen erforderlich ist.
  2. So, wie der Versicherte bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen einen Anspruch auf einen Festzuschuss hat, erhält er auch bei der Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen einen Festzuschuss. Dies gilt auch für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen, bei denen die Implantate vor Einführung des Festzuschusssystems auf Grund privater Vereinbarungen zwischen Versichertem und Zahnarzt eingesetzt wurden.
  3. Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien ist wie bei der Erstversorgung zu beachten. In den dort genannten Ausnahmefällen ist auch die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen Regelversorgung.
  4. Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt. In diesen Ausnahmefällen (Hybridkonstruktionen) sind Befunde der Befundklassen 1, 2 oder 3 auch dann ansetzbar, wenn Einzel- oder Ankerkronen durch Implantate getragen werden.
Kommentarquelle:
KZBV

Kriterium des Befundes 7.2 ist die Erneuerung einer implantatgetragenen Suprakonstruktion in Fällen, die über den Befund 7.1 hinausgehen. Dies ist der Fall, wenn

– keine Einzelzahnlücke vorliegt, sondern eine Schaltlücke von zwei oder mehr fehlenden Zähnen oder eine Freiendsituation,

– ein Nachbarzahn oder beide Nachbarzähne mit Implantaten und Suprakonstruktionen versorgt sind,

– Nachbarzähne herausnehmbar ersetzt sind,

– ein Nachbarzahn ein Freiendbrückenglied ist.

Ein Lückenschluss zählt nicht als fehlender Zahn.

Für die identische Erneuerung von Hybridbrücken, bei der natürliche Zähne und Implantate als Pfeiler dienen, sind daher für die zahngetragenen Ankerkronen ebenfalls Festzuschüsse nach Befund 7.2 ansetzbar, da es sich um eine Suprakonstruktion handelt

 

Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing