Befundbeschreibung
a) beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe
b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen
c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen
mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar
Abrechnungsbestimmung
Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• Verbrauchsmaterial Praxis
Betrag ohne Bonus
Kombinierbar mit
Kommentare / Hinweise
Schwere Kost für leichteres Arbeiten (Stand 01.01.2023)
1.Bei mehr als drei vorhandenen Zähnen ist Kombinationszahnersatz mit Teleskopkronen nur bei Vorliegen der Befunde 3.2a bis 3.2c die Regelversorgung, wobei die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 35 zu beachten ist.
2.Die Regelversorgung sieht Teleskopkronen auf den jeweils endständigen Zähnen vor; auf den Eckzähnen, wenn mindestens die Zähne 4 und 5 fehlen, oder auf den ersten Prämolaren, wenn mindestens die Zähne 5 und 6 fehlen.
3. Liegt der Befund 3.2 vor und sieht somit die Befundsituation eine Regelversorgung mit Teleskopkronen vor, so gelten als gleichartige Versorgung:
• vollverblendete Teleskop- und Konuskronen
• Teleskopkronen mit ergänzenden Verbindungsvorrichtungen (Federstifte u. Ä.)
• Teleskopkronen mit keramischen Primärteilen und/oder galvanisch aufgebauten Sekundärstrukturen,
• andere Verbindungselemente (Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) anstelle von Teleskop- oder Konuskronen.
4.Liegt der Befund 3.2 nicht vor und ist die Regelversorgung ein herausnehmbarer Zahnersatz mit Halte- und Stützelementen (Klammern), so ändert sich bei Verwendung von Verbindungselementen (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) die Art des Zahnersatzes. Er wird hierdurch zum andersartigen Zahnersatz. Hierzu gibt es eine Ausnahmeregelung:
Wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach Nr. 1.1 ansetzbar sind, gilt die Versorgung als gleichartig.