Leistungsinhalt
Abgegoltene, unmittelbar zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
• Herstellung eines Zahnkranzes als erster Teil eines Sägemodells
• Modellbearbeitung
• Dowel-Pins setzen
"obere Hälfte eines Modells"
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
- Herstellungsort:
- • Eigenlabor (Name des ZT),
Abrechnungsbestimmungen
Die BEL 006 0 ist nicht durch das gewerbliche Labor abrechenbar, es sei denn der Leistungsinhalt wird durch das gewerbliche Labor in der Zahnarztpraxis erbracht.
Beachte
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
Kommentare / Hinweise
Die Erläuterungen zur Abrechnung wurden an die arbeitsteiligen Möglichkeiten zwischen Labor und Zahnarzt angepasst. In der Fassung des BEL II - 2006 war die Herstellung eines Zahnkranzes dem Praxislabor vorbehalten, das Sockeln des Zahnkranzes dem gewerblichen Labor. In der Praxis findet offensichtlich in wenigen Fällen auch eine umgekehrte Arbeitsteilung statt, indem der Zahnkranz durch das gewerbliche Labor in der Praxis des Zahnarztes hergestellt wird und dieser dann im Praxislabor gesockelt wird. Diesem Umstand wird mit den neu gefassten Erläuterungen zur Abrechnung Rechnung getragen.
Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Herstellung eines Zahnkranzes im Praxislabor zur späteren Ergänzung mit einem Gipssockel zu einem Sägemodell oder einem Einzelstumpfmodell oder einem Set-up Modell für die KFO-Planung oder Herstellung eines Positioners durch das gewerbliche Labor.
Erläuterungen zur Abrechnung
Die BEL 006 0 ist nicht durch das gewerbliche Labor abrechenbar, es sei denn der Leistungsinhalt wird durch das gewerbliche Labor in der Zahnarztpraxis erbracht.