Leistungsinhalt
• Herstellung eines individuellen Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff oder Komposit ( wenn Konfektionszahn nicht möglich)
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
• Region und Grund
• Art /Hersteller des verwendeten Materials
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
• ist nur abrechnungsfähig, wenn aus anatomischen Gründen kein Konfektionszahn verwendbar ist.
• neben der L-Nr. 383 0 sind für denselben Zahn die L-Nrn. 302 0, 302 8, 303 0, 341 0 und 362 0 und 362 8 nicht abrechenbar.
Beachte
• Zahn muss volltändig individualisiert sein
• Auf- und Fertigstellungen sind nicht abrechenbar
Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Verbrauchsmaterial
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Kommentare / Hinweise
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Herstellen eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff oder Komposit
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 383 0 ist nur abrechnungsfähig, wenn aus anatomischen Gründen kein Konfektionszahn verwendbar ist.
Neben der L-Nr. 383 0 sind für denselben Zahn die L-Nrn. 302 0, 302 8, 303 0, 341 0 und 362 0 und 362 8 nicht abrechenbar.
Gemeinsames Rundschreiben zum BEL II-2014 vom 19.03.2014
Die bisherigen Erläuterungen, dass die L- Nr. 161 0 Zahnfleisch Kunststoff und die L- Nr. 165 0 Zahnfleisch Komposit zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Stellungsanomalien und Kieferdefekten zusätzlich abrechenbar sind, sind entfallen, da nach § 1 Nr. 2 der einleitenden Bestimmungen die zahntechnischen Einzelleistungen der einzelnen Gruppen miteinander kompatibel und nach tatsächlich erbrachter Menge abrechnungsfähig sind, soweit in den Erläuterungen zur Abrechnung nicht etwas anderes geregelt ist. Dies gilt demnach auch für die Kombination der L-Nrn. 161 0 bzw. 165 0 mit den L-Nrn. 383 0 und 384 0, d. h. die L-Nrn. 161 0 bzw. 165 0 können auch im Zusammenhang mit den L-Nrn. 383 0 und 384 0 abgerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien vorzunehmen ist.