383 0 Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff oder Komposit

BEL-Nr.:
383 0

Leistungsinhalt

• Herstellung eines individuellen Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff oder Komposit ( wenn Konfektionszahn nicht möglich)

 

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Region und  Grund
• Art /Hersteller des verwendeten Materials
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechenbar je: 
je Zahn

Abrechnungsbestimmungen

• ist nur abrechnungsfähig, wenn aus anatomischen Gründen kein Konfektionszahn verwendbar ist.
• neben der L-Nr. 383 0 sind für denselben Zahn die L-Nrn. 302 0, 302 8, 303 0, 341 0 und 362 0 und 362 8 nicht abrechenbar.

Beachte

• auf den ZE Bereich beschränkt

• Zahn muss volltändig individualisiert sein
• Auf- und Fertigstellungen sind nicht abrechenbar

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Verbrauchsmaterial

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Kommentare / Hinweise

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Herstellen eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff oder Komposit

Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 383 0 ist nur abrechnungsfähig, wenn aus anatomischen Gründen kein Konfektionszahn verwendbar ist.
Neben der L-Nr. 383 0 sind für denselben Zahn die L-Nrn. 302 0, 302 8, 303 0, 341 0 und 362 0 und 362 8 nicht abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI

Gemeinsames Rundschreiben zum BEL II-2014 vom 19.03.2014

 

Die bisherigen Erläuterungen, dass die L- Nr. 161 0 Zahnfleisch Kunststoff und die L- Nr. 165 0 Zahnfleisch Komposit zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Stellungsanomalien und Kieferdefekten zusätzlich abrechenbar sind, sind entfallen, da nach § 1 Nr. 2 der einleitenden Bestimmungen die zahntechnischen Einzelleistungen der einzelnen Gruppen miteinander kompatibel und nach tatsächlich erbrachter Menge abrechnungsfähig sind, soweit in den Erläuterungen zur Abrechnung nicht etwas anderes geregelt ist. Dies gilt demnach auch für die Kombination der L-Nrn. 161 0 bzw. 165 0 mit den L-Nrn. 383 0 und 384 0, d. h. die L-Nrn. 161 0 bzw. 165 0 können auch im Zusammenhang mit den L-Nrn. 383 0 und 384 0 abgerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien vorzunehmen ist.

Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)