6.8.1 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz je Flügel einer Adhäsivbrücke

Befund-Nr:
6.8.1

Befundbeschreibung

Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz je Flügel einer Adhäsivbrücke

Material

Lotmaterial
Materialkosten Praxis

Betrag ohne Bonus

43,93 €

Kombinierbar mit

Kommentare / Hinweise

  • Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich.
  • Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
Kommentarquelle:
KZBV
Die Befundnummer 6.8.1 beinhaltet die Wiederherstellung der Funktion von festsitzendem Zahnersatz, je Flügel einer Adhäsivbrücke. Kriterium des Befundes 6.8.1 ist die Wiederherstellung der Funktion einer einflügeligen Adhäsivbrücke (zum Ersatz eines Schneidezahns) oder einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke (zum Ersatz von einem Schneidezahn oder zwei Schneidezähnen). Der Befund 6.8.1 ist je Flügel ansetzbar. Die Wiederherstellung der Funktion der Adhäsivbrücke wird in erster Linie in deren Wiederbefestigen am Pfeilerzahn liegen. Wird zum Zweck der Wiederherstellung einer Adhäsivbrücke diese gelöst und nach Reparatur im zahntechnischen Labor adhäsiv wiederbefestigt, ist hierfür der Befund 6.8.1 ansatzfähig. Auch eine Reparatur einer gelösten Adhäsivbrücke vor deren Wiederbefestigung löst den Festzuschuss 6.8.1 aus. Mit dem Hinweis „je Flügel“ wird klargestellt, dass der Befund 6.8.1 je Brückenpfeiler nur einmal angesetzt werden kann. Die vertraglich vereinbarte Kombinationstabelle lässt den mehrfachen Ansatz des Befundes 6.8.1 am selben Zahn nicht zu
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing