Befundbeschreibung
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn
Abrechnungsbestimmung
je Zahn
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
Betrag ohne Bonus
Kombinierbar mit
Kommentare / Hinweise
KZBV-Hinweise
- Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Wiederherstellung oder Erweiterung von konventionellem Zahnersatz (also nicht von Suprakonstruktionen) erforderlich ist.
- Wiederherstellungen bei herausnehmbarem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.0 bis 6.7 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7) geregelt. Die Wiederherstellung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte löst den Befund 6.3 aus.
- Wiederherstellungen von festsitzendem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.8 und 6.9 geregelt. Befund 6.9 regelt außerdem die Wiederherstellung der Verblendung eines Sekundärteleskops.
- Befund Nr. 6.10 beinhaltet die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteiles einer Teleskopkrone. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn Primär- und Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.
- Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 - 6.10 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10) vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
(Befundklasse 6, Befunde 7.3, 7.4 und 7.7)
- Die Befundklasse 6 und die Befunde 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar. Erfolgt jedoch eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben Heil - und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus Anlage 3.
- Im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplanes ist kurz aber präzise die Art der Wiederherstellungsmaßnahme(n) einzutragen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung zu den jeweiligen Festzuschüssen möglich ist.
- Ist laut Bonusheft zu erkennen, welcher Bonus dem Versicherten zusteht, kann dies ebenfalls im Bemerkungsfeld eingetragen werden.
Der Festzuschuss 6.8 ist nur einmal je Zahn abrechnungsfähig. Beispiel: Stiftaufbau und Krone 34 werden rezementiert, der Festzuschuss 6.8 ist lediglich einmal abzurechnen. Die BEMA Position 24a jedoch zweimal, wenn erst der Stift und gesondert die Krone zementiert wird.
Für das Löten eines perforierten Sekundärteleskops ist der Befund nach Nr. 6.8 anzusetzen.
Es handelt sich um eine Regelversorgungsleistung, für die Bema-Nr. 24a abzurechnen ist.
Der Befund nach Nr. 6.8 ist sowohl ansetzbar bei der Wiedereingliederung einer Krone, ohne dass weitere Labormaßnahmen durchgeführt wurden, als auch bei einer Wiedereingliederung mit Labormaßnahmen.
Die zahnärztlichen Leistungen nach Bema-Nr. 24a bzw. 95a/b sind in der Regelversorgung aufgenommen. Auch der Bema hat in der Vergangenheit keine Differenzierung vorgesehen.