Befundbeschreibung
Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn
Abrechnungsbestimmung
je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• Verbrauchsmaterial Praxis
Betrag ohne Bonus
Beachte
Kombinierbar mit
Kommentare / Hinweise
Reparaturen, Wiederherstellungen und Erneuerungen
(Befundklasse 6, Befunde 7.3, 7.4 und 7.7)
- Die Befundklasse 6 und die Befunde 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar. Erfolgt jedoch eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben Heil - und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus Anlage 3.
KZBV-Hinweise
- Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Wiederherstellung oder Erweiterung von konventionellem Zahnersatz (also nicht von Suprakonstruktionen) erforderlich ist.
- Wiederherstellungen bei herausnehmbarem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.0 bis 6.7 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7) geregelt. Die Wiederherstellung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte löst den Befund 6.3 aus.
- Wiederherstellungen von festsitzendem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.8 und 6.9 geregelt. Befund 6.9 regelt außerdem die Wiederherstellung der Verblendung eines Sekundärteleskops.
- Befund Nr. 6.10 beinhaltet die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteiles einer Teleskopkrone. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn Primär- und Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.
- Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 - 6.10 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10) vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
- Der Befund 6.4.1 ist nur in Verbindung mit Befund 6.4 ansetzbar.
- Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen im Kunststoffbereich erweitert, ist nur Befund 6.4, nicht aber Befund 6.4.1, ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne, ist je weiterem Zahn Befund 6.4.1 ansetzbar.
- Im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplanes ist kurz aber präzise die Art der Wiederherstellungsmaßnahme(n) einzutragen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung zu den jeweiligen Festzuschüssen möglich ist.
- Ist laut Bonusheft zu erkennen, welcher Bonus dem Versicherten zusteht, kann dies ebenfalls im Bemerkungsfeld eingetragen werden.
Das Auffüllen einer Sekundärteleskopkrone mit Basisergänzung löst den Festzuschuss 6.4 aus. Für die Basisergänzung ist bei der Abrechnung der BEL-Nr. 802 4 ist zu prüfen, ob eine Abformung erfolgt ist. Ohne Abformung kann die BEL II Nr. 802 4 nicht in Ansatz gebracht werden.
Das direkte Verschließen eines Sekundärteleskops ist seit dem 01.01.2007 als eigenständige Befundbeschreibung unter Festzuschuss Befund-Nr. 6.0 abgebildet.*
*Redaktionelle Anmerkung der KZBV: Soweit das Auffüllen nach Abformung (im indirekten Verfahren) laborseitig erfolgt, handelt es sich um eine Maßnahme, die nach Befund-Nr. 6.4 zu bezuschussen ist.
Die Erweiterung einer Prothese um eine gebogene Retention ohne Lötung stellt eine Maßnahme nach Befund Nr. 6.4 dar (Maßnahmen im Kunststoffbereich).
Die Erweiterung einer Prothese um eine gebogene Retention mit Lötung stellt dagegen eine Maßnahme nach Nr. 6.5 (Maßnahmen im gegossenen Metallbereich) dar.