Punktzahl:
250
(1) 14,06 €
(2.3) 32,34 €
(3.5) 49,21 €
Gebührenziffer:
5170
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer
Leistungsinhalt
- Abformung mit individuellem Löffel
- Abformung mit individualisiertem Löffel
- Abformung zur Remontage
Dokumentation
- Zahnangabe
- Abformmaterial
- Individualisierungsmaßnahmen
- Besonderheiten (tief ansetzende Bänder u.ä.)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen unter sich gehender Kieferform mit daraus resultierender starker Saughaftung der Abformung.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund notwendiger mehrfacher Abformung wg. Schwierigkeit der Detaildarstellung.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit der Abformung wegen hoch ansetzender Schleimhautbänder.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen mukodynamischer Abformung zur Darstellung des funktionellen Muskelreliefs.
Abrechenbar je
Kiefer
zusätzlich berechnungsfähig
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Materialien gemäß §4/3 GOZ
Berechnung daneben ausgeschlossen
für den gleichen Kiefer
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Durch eine anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist insbesondere bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern ein hohes Maß an Genauigkeit erzielbar.
- Die Individualisierung eines Konfektionslöffels, z. B. durch Abdämmung, Anbringen von Stopps o. Ä., erfüllt die Anforderungen an einen individuellen Löffel.
- Der individualisierte Abformlöffel kann daher ebenso für eine Abformung nach der Nummer 5170 verwendet werden.
- Auch anatomische Abformungen mit individuellen oder individualisierten Teillöffeln erfüllen den Leistungsinhalt der Gebührennummer.
- Die Leistung nach der Nummer 5170 kann auch ohne das Vorliegen anatomischer Besonderheiten verwendet werden, sofern eine Abformung mit dem Ziel einer Remontage durchgeführt wird.
- Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.
- Das hat auch dann zu gelten, wenn die Abformung Leistungsbestandteil einer anderen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig ist.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ
01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 5170 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
- Bei Regel- und gleichartiger Versorgung ist die Leistungsbeschreibung der Nr. 98a BEMA zu beachten.
- Eine Vereinbarung nach Nr. 5170 GOZ ist auch für die Abformung mit einem individualisierten Konfektionslöffel möglich. Die Individualisierung des Löffels kann als zahntechnische Leistung abgerechnet werden.
- Nach der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 31 gilt: Ein Abdruck mit individuellem Löffel oder individualisiertem Löffel ist nur angezeigt, wenn für die Abdrucknahme der übliche Löffel nicht ausreicht.
- Im Rahmen einer Regelversorgung oder einer gleichartigen Versorgung ist die individuelle Abformung grundsätzlich als Regelversorgungsbestandteil nach der Nr. 98a BEMA zu erbringen.
- Soweit therapiemethodenspezifische Notwendigkeiten für eine zusätzliche Abformung mit einem individuellen oder einem individualisierten Löffel bestehen, kann diese Abformung nach Nr. 5170 GOZ vereinbart werden.
Kommentarquelle:
KZBV
Gerichtsurteile
1. Die Individualisierung eines Konfektionslöffels erfüllt die Anforderungen eines individuellen Löffels.
2. Liegen die in der Gebühren-Nummer 5170 GOZ genannten Kriterien nicht vor, kommt eine direkte Berechnung der Gebühren-Nummer nicht in Betracht. Die anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist in diesen Fällen analog berechnungsfähig.
Beschlossen durch
Landesgericht
Amtsgericht