5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen

Befund-Nr:
5.2

Befundbeschreibung

Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer

Abrechnungsbestimmung

Die Zahl der fehlenden Zähne ist ausschlaggebend für den Befund nach 5.1 bis 5.3, in dem zu versorgenden Gebiet.

Material

• Zähne
• Verbrauchsmaterial Praxis

Betrag ohne Bonus

245,63 €

Kommentare / Hinweise

KZBV-Hinweise

  1. Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich beim Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist. Neu seit dem 01.01.2008: Entscheidend für die Zuordnung zu den Befunden 5.1 bis 5.3 (5.1, 5.2, 5.3) ist die Zahl der in dem zu versorgenden Gebiet fehlenden, nicht die Zahl der tatsächlich zahntechnisch ersetzten Zähne. Eine Versorgung von fehlenden Zähnen liegt beispielsweise auch dann vor, wenn das zu versorgende Gebiet nur mit einem Kunststoffsattel (Basisteil) versehen wird.
Kommentarquelle:
KZBV

Eine partielle Kunststoffprothese, die aufgrund einer unsicheren Prognose der Restzähne oder aus anderen Gründen mit gebogenen oder gegossenen Klammern angefertigt wird, entspricht der Befundklasse 5.

Dies gilt auch bei "Kinderprothesen".

Kommentarquelle:
Konsens-Ergebnisse der Clearing-Stelle Festzuschüsse

Die Bewilligung von Festzuschüssen nach den Befund-Nrn. 5.1, 5.2 und 5.3 für festsitzende Interimsversorgungen ist unter Würdigung der vorstehenden Richtlinien in folgenden Fällen möglich:

  1.  Die endgültige Versorgung ist zum Zeitpunkt der Notwendigkeit der Interimsversorgung nicht planbar (z. B. Abnahme eines vorhandenen Zahnersatzes bei fraglicher Erhaltungsfähigkeit von potenziellen Ankerzähnen).
  2. Notwendige Vorbehandlungsmaßnahmen im Sinne der ZE-Richtlinien (Aufbaufüllungen, endodontische Maßnahmen, Parodontalbehandlung, Extraktionen, chirurgische Vorbehandlungen, Implantationen) erfordern bei notwendiger Interimsversorgung eine Wartezeit zur Evaluation des Behandlungserfolges.

Festsitzende Interimsversorgungen im planerischen und zeitlichen Zusammenhang mit der endgültigen Versorgung sind hingegen nicht zuschussfähig. Dies gilt auch für festsitzende Interimsversorgungen, die nur aus Gründen des Tragekomforts oder der Ästhetik gewählt werden.

Es besteht Konsens mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen, derzeit keine Änderungen der Festzuschuss-Richtlinien vorzunehmen. Die bestehenden Regelungen werden unter Beachtung der o.g. Kategorisierungen als ausreichend betrachtet.

Soweit eine festsitzende Interimsversorgung eingegliedert wird, handelt es sich um eine andersartige Versorgung.

Bei der Ausstellung des Heil- und Kostenplanes soll der Zahnarzt die Erfüllung der o.g. Kategorien im Feld "Bemerkungen" dokumentieren.
Wegen der Vielfalt notwendiger Vorbehandlungsmaßnahmen ist die Festlegung einer "Mindesttragedauer" von interimistischen Versorgungen nicht sinnvoll. Aus fachlichen Gründen sind ohnehin nach Abschluss der Vorbehandlungsmaßnahmen Ausheil- und Reaktionszeiten von ca. 3 Monaten vor Durchführung der definitiven Versorgung zur Evaluation des Behandlungserfolgs üblich.

Im Übrigen wird mit der Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes ermöglicht, dass Versorgungen vor der Entfernung alter Kronen- und Brückenversorgungen begutachtet werden können. Ohne die Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes hat die Krankenkasse keine Möglichkeit der klinischen Begutachtung der Erneuerungsbedürftigkeit einer "Altversorgung", da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Heil- und Kostenplanes für die endgültige Versorgung bereits Provisorien im Munde des Patienten eingegliedert wären.

Kommentarquelle:
KZBV
Wird aus rein implantologisch bedingten Gründen ein Interimszahnersatz notwendig, z. B. weil zuerst die Einheilung (Osseointegration) von einem oder mehreren nicht direkt belasteten Implantaten abgewartet werden muss, handelt es sich um eine Leistung ohne Festzuschüsse. Die Vereinbarung und Abrechnung erfolgen mit dem Patienten auf Basis der GOZ.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing