Befundbeschreibung
Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nummern 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer
Abrechnungsbestimmung
1. Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund-Nummer 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nummern 2.1 oder 2.2 ansetzbar.
2. je Kiefer
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• Verbrauchsmaterial Praxis
Betrag ohne Bonus
Beachte
Kombinierbar mit
Kommentare / Hinweise
KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2023)
- Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn mehr als vier Zähne je Kiefer fehlen oder eine Freiendsituation vorliegt. In diesen Fällen ist herausnehmbarer Zahnersatz die Regelversorgung.
- Wenn sich Versicherter und Zahnarzt beim Fehlen von mehr als vier fehlenden Zähnen für einen festsitzenden Zahnersatz entscheiden, ist dieser Zahnersatz als andersartig einzustufen.
- Nur bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz bei beidseitigen Freiendsituationen können Festzuschüsse nach den Befunden Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 neben einem Festzuschuss nach Nr. 3.1 angesetzt werden. In allen anderen Fällen, in denen mehr als vier Zähne fehlen, ist nur der Befund nach Nr. 3 (3.1, 3.2) maßgeblich.
- Sofern herausnehmbarer Zahnersatz auf Teleskopkronen verankert wird, hat der Versicherte bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Befund Nr. 3.2 zusätzlich einen Anspruch auf Festzuschuss, wenn die Teleskopkronen am endständigen Eckzahn bzw. am endständigen ersten Prämolaren eingegliedert werden. Werden Teleskopkronen stattdessen an anderen Zähnen geplant, wird kein Festzuschuss nach Befund Nr. 3.2 fällig.
Eine partielle Kunststoffprothese, die aufgrund einer unsicheren Prognose der Restzähne oder aus anderen Gründen mit gebogenen oder gegossenen Klammern angefertigt wird, entspricht der Befundklasse 5.
Dies gilt auch bei "Kinderprothesen".