Befundbeschreibung
Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• NEM
Betrag ohne Bonus
Kombinierbar mit
Kommentare / Hinweise
KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2015)
- Befund 1.1: Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit
- Befund 1.2: Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz
- Eine unzureichende Retentionsmöglichkeit kann z. B. vorliegen, wenn die Halteelemente einer geplanten Prothese auf dem natürlichen Zahn nicht ausreichend befestigt werden können und deshalb eine Überkronung des Zahnes angezeigt ist. Auch die Einbeziehung eines weiteren Pfeilerzahnes bei einer Brückenversorgung löst den Befund 1.1 aus, wenn die Retention auf andere Weise nicht gewährleistet ist.
- Daneben können Festzuschüsse bei der Notwendigkeit einer Verblendung im Verblendbereich (Befund Nr. 1.3) sowie bei einem endodontisch behandelten Zahn (Befunde Nrn. 1.4 und 1.5) zusätzlich gewährt werden. In Teil A Nr. 2 der Festzuschuss-Richtlinien ist zudem klargestellt, dass Festzuschüsse für Verblendunden unabhängig von der tatsächlich gewählten Versorgung immer dann gewährt werden, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Verblendete Kronen außerhalb des Verblendbereichs, vollverblendete Kronen und vollkeramische Voll- und Teilkronen gelten als gleichartige Versorgung. Die Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinmetall anstelle von NEM-Legierungen macht eine Regelversorgung nicht zu einem gleichartigem Zahnersatz.
Bei einem Abrasionsgebiss kann der Festzuschuss 1.1 angesetzt werden, wenn wegen der starken "Abnutzung" der Zähne zum Schutz der Pulpa eine Behandlungsbedürftigkeit des Zahnes mit "ww" gekennzeichnet ist.
In das Bemerkungsfeld sollte in diesen Fällen der Hinweis "Abrasionsgebiss" eingetragen werden.
Bei einem Abrasionsgebiss liegt eine weitgehende Zerstörung der klinischen Krone vor. Aus diesem Grund trifft auch bei einem Abrasionsgebiss die Befundbeschreibung zu Befund Nr. 1.1 zu.
Die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 der Festzuschuss-Richtlinien bezieht sich zum einen auf eine "weitgehende Zerstörung der klinischen Krone". Die Restauration des Zahns mit einer Krone dient in diesem Fall dem Zahnerhalt.
Zum anderen nimmt die Befundbeschreibung Bezug auf eine "unzureichende Retentionsmöglichkeit".
Nach den Zahnersatz-Richtlinien können Zahnkronen zur Abstützung eines Zahnersatzes aber auch angezeigt sein, "wenn eine Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich ist". Dies bezieht sich auf die Überkronung von Zähnen im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Prothese, vor allem wenn die natürliche Zahnkrone keine ausreichende Retention für die Halteelemente der Prothese aufweist. Auch in diesem Fall trifft die Befund-beschreibung zu Nr. 1.1 zu ("unzureichende Retentionsmöglichkeit"), und der Befund kann angesetzt werden unabhängig davon, ob der Zahn "weitgehend zerstört" ist.
Die Bundesmantelvertragspartner sind übereingekommen, zur Verdeutlichung ein neues Befundkürzel "ur" für "unzureichende Retention" in den Heil- und Kostenplan einzuführen.
Daneben bleibt das Kürzel "ww" für den zahnärztlichen Befund "weitgehende Zerstörung der klinischen Krone" bestehen.
Nach den Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Indikation für eine Brücke unter anderem statische und funktionelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies kann auch die Einbeziehung eines zusätzlichen Pfeilers in eine Brückenversorgung erforderlich machen.
Die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 der Festzuschuss-Richtlinien nimmt zwar keinen expliziten Bezug auf diese Versorgungsnotwendigkeit. Aber die Vertragspartner sind übereingekommen, dass die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 auch die Notwendigkeit zur Einbeziehung eines weiteren Pfeilerzahns zur verbesserten Stabilität und Retention einer Brücke umfasst.
Zur Kennzeichnung ist auch für diesen zahnärztlichen Befund das neu eingeführte Befundkürzel "ur" zu verwenden.
Nicht lückenangrenzende Pfeilerzähne, die mit einer Krone versorgt werden, die ihrerseits mit der Brückenversorgung verblockt ist, ändern nicht die Versorgungsform und damit auch nicht die Zuordnung zu Regelversorgung oder gleich- und andersartigem Zahnersatz. Die verblockten Kronen sind abrechnungstechnisch als Einzelkrone zu werten, weil Regelversorgungsleistungen für Einzelkronen dem Befund Nr. 1.1 zugeordnet sind.