13b Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, zweiflächig
13c Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, dreiflächig
13d Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau
13h Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren; mehr als dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich
13e Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren; einflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich
13f Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren; zweiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich
13g Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren; deiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich
16 Stiftverankerung einer Füllung (zusätzlich zu den Nrn. 13c,d), je Zahn, einschließlich Materialkosten
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BEMA-Leistungen
EBM Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2h SGB V
Der EBM Einheitliche Bewertungsmaßstab gemäß § 87 Abs. 2 und 2h1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.
Der Inhalt des Leistungsanspruchs der Versicherten und der Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung ergibt sich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des SGB V aus den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Verbindung mit dem EBM Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen.
BEMA vs. GOZ im Vergleich
BEMA vs. GOZ im Vergleich
Vergleich der Vergütungen von GOZ und BEMA
Ein Vergleich der Leistungsvergütungen durch den einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist in Hinblick auf eine Faktoranpassung bei der Erstellung von Privatliquidationen unbedingt zu empfehlen.
Seit dem 01.01.2012 ist die Gebührenordnung für Zahnärzte unverändert in Kraft, während die Anpassung des Punktwertes in der gesetzlichen Krankenversicherung jährlich im Fokus steht. In Folge zeigt sich bei einem direkten Gebührenvergleich, dass die BEMA-Honorierung oftmals erheblich höher ist als die, für die gleichen Leistung in Anspruch genommene, GOZ-Gebühr. Hierbei liegt der 2,3fache Gebührensatz zugrunde.
Die Landeszahnärztekammer Westfahlen Lippe hat hierzu eine Vergleichstabelle erstellt.
Vergleich der Vergütungen von GOZ und BEMA
Ausführliche und aktuelle Kommentierungen erhalten Sie unter den jeweiligen Beschreibungen der Gebührenpositionen. Ein direkter und detaillierter Vergleich der BEMA- / GOZ-Gebühren ist über den Link der „Reffenzziffer“ im unteren Teil der jeweiligen Gebühren-Beschreibung möglich.